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Leistungen

Die Leistungen der Kanzlei decken einen großen Teil des wirtschaftsrechtlichen Beratungsbedarfs ab. Als „externe Rechtsabteilung“ kann die Kanzlei Ihr Unternehmen darüber hinaus bei der Auswahl und Koordinierung weiterer Spezialisten unterstützen. Ihr Vorteil: Exzellente Betreuung und hohe Effizienz.

Auf dieser Seite werden die verschiedenen Tätigkeitsbereiche der Kanzlei dargestellt. Jeder Abschnitt enthält eine beispielhafte Liste von typischen Leistungen sowie generelle Angaben zu den Kostenfaktoren.

Unternehmenskäufe und Zusammenschlüsse (M&A)

Die Rolle eines Anwalts beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen

Ob Trennung vom eigenen Lebenswerk oder strategische Investition mit vielen Unbekannten: Die Übertragung eines Unternehmens ist häufig ein persönlich, wirtschaftlich und rechtlich anspruchsvolles Vorhaben mit einer Vielzahl beweglicher Teile. Die Auswahl der richtigen Berater entscheidet dabei oft über Erfolg oder Scheitern des Deals.

Fast immer spielen rechtliche Fragen des Geheimnisschutzes, der Transaktionsstruktur, Risikoabgrenzung, Garantien, Treuhandverpflichtungen, Belegschaft, Steuern sowie Methoden der Kaufpreisfindung und -bezahlung eine entscheidende Rolle für den Erfolg der Transaktion. Ein Anwalt mit Erfahrung bei M&A-Transaktionen hilft Ihnen, Ihre Risiken aus der Transaktion zu minimieren und sicherzustellen, dass das Geschäft zu den für Sie richtigen Bedingungen abgeschlossen wird. Ohne Kenntnis der aktuellen Entwicklungen in Gesetz und Rechtsprechung sowie des „Marktstandards“ für bestimmte Vertragsgestaltungen, drohen für den Verkäufer oft Haftungsrisiken, die den Kaufpreis für das Unternehmen weit übersteigen können. Auf der anderen Seite hat der Erwerber meist erst lange nach Übergang des Unternehmens das komplette Bild von dem, was er erworben hat – relevante Abweichungen vom erwarteten Zustand kann er jedoch (jenseits von Betrugsfällen) nur geltend machen, soweit der Unternehmenskaufvertrag dies zulässt.

Hinzu kommen die Herausforderungen bei der Vor- und Nachbereitung einer M&A-Transaktion: Auf Seiten des Verkäufers gilt es, das Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich in einen optimalen Zustand zu bringen, um einen möglichst hohen Kaufpreis und eine reibungslose Transaktion zu ermöglichen. Diese Vorbereitungen sollten oft schon unmittelbar beginnen, nachdem der Entschluss zum Verkauf des Unternehmens gefasst ist. Auf Käuferseite sind vor dem Abschluss des Kaufvertrags die Herausforderungen einer angemessenen rechtlichen und wirtschaftlichen Prüfung des Ziel-Unternehmens (Due Diligence) zu meistern. Nach der Transaktion gilt es häufig, das akquirierte Unternehmen in den eigenen Konzern zu integrieren, um erhoffte Synergieeffekte erzielen zu können. Auch die häufig vereinbarte weitere Beratung des Erwerbers durch die ausscheidende Geschäftsleitung sowie der Umgang mit variablen Kaufpreisbestandteilen (insbesondere Earn-Outs) werfen regelmäßig rechtliche Fragen auf.

Bei M&A-Transaktionen empfiehlt sich daher in den meisten Fällen die Begleitung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. Allenfalls bei vergleichsweise kleinen Transaktionen (etwa mit Kaufpreisen von weniger als 100.000 Euro und einer einfachen Struktur), kann die Abwägung von Kosten und Risiken gegen die Einbeziehung eines Anwalts sprechen, wenn ein gesellschaftsrechtlich bewanderter Notar die Vertragsdokumentation erstellt.

Gemeinsam Chancen nutzen – Allianzen, Joint Ventures und Fusionen

Die andere Seite des M&A-Geschäfts liegt im Bereich von Unternehmenszusammenschlüssen. Diese reichen von zeitlich und sachlich eingegrenzten Kooperationen über die gemeinsame Gründung neuer Unternehmen (Equity Joint Ventures) bis hin zum vollständigen Zusammenschluss unter Aufgabe der wirtschaftlichen Eigenständigkeit durch Verschmelzung oder Konzernierung. Jede dieser Formen von Verbindungen zwischen zwei oder mehreren selbständigen Unternehmen bietet vielschichtige Herausforderungen. Während bei der bloßen Kooperation etwa die Fixierung der beiderseitigen Pflichten, der Know-How-Schutz und die Verteilung der Rechte an den Ergebnissen der Zusammenarbeit von maßgeblicher Bedeutung ist, eröffnet die Gründung eines Joint Venture-Unternehmens darüber hinaus komplexe gesellschaftsrechtliche Anforderungen (zu der Ebene der Joint Venture-Vereinbarung – in der Regel eine GbR, bestehend aus den Joint Venture-Partnern – tritt die neue operative Gesellschaft, deren Konzeption und Leitung umzusetzen ist). Verschmelzungen von zuvor unabhängigen Unternehmen bedeuten jenseits der erheblichen rechtlichen Aufgaben hohe Integrationserfordernisse auf sämtlichen Unternehmensebenen und gehören damit zu den aufwändigsten und riskantesten Vorhaben in diesem Bereich.

Über allem prangen zudem nationale und internationale Kartellverbotsgesetze, deren Anwendungsbereich im Grundsatz bereits bei jedweder abgestimmten Verhaltensweise zwischen Unternehmen eröffnet ist, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirken oder bezwecken.

Meine Leistungen

Die Kanzlei kann Sie sowohl in der Verkäufer- als auch in der Käuferrolle bei der Vorbereitung, der Verhandlung und der Umsetzung des gesamten Transaktionsprozesses beraten und vertreten. Als Gestalter und Bearbeiter des Unternehmenskaufvertrags funktioniert sie als Schnittstelle und Bindeglied zwischen den übrigen Akteuren des M&A-Prozesses (neben dem Mandanten in der Regel Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, Notar, unternehmensinterne Mitglieder des Deal-Teams und gegebenenfalls Business Broker bzw. Investmentbanker). Zu den typischen Leistungen gehören:

  • Geheimhaltungsvereinbarungen und Absichtserklärungen (NDA und LOI)
  • Rechtliche Beratung bei der Erstellung eines Investment Teasers bzw. Information Memorandums
  • Legal Due Diligence
  • Beratung im Zusammenhang mit der Transaktionsstruktur (Share Deal, Asset Deal oder alternative Gestaltungen)
  • Erstellung und Verhandlung des Unternehmenskaufvertrags
  • Koordinierung der notariellen Beurkundung (soweit erforderlich) bzw. des Signings
  • Beraterverträge
  • Rechtliche Begleitung von Joint Ventures und Fusionen
  • Erstellung von Unternehmensverträgen (insbesondere Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge)
  • Beratung der Geschäftsleitung zu transaktionsbezogenen Treuepflichten
  • Beratung im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten nach Vertragsschluss
  • Beratung während der Integrationsphase nach Übergang des Unternehmens

Bei den meisten Transaktionen spielt die Optimierung der Transaktionsnebenkosten eine wichtige Rolle für die Beteiligten – dazu zählen nicht zuletzt die Rechtsberatungskosten. Ich kommuniziere daher stets offen und direkt zu Kostenfragen und verständige mich mit Ihnen auf einen sinnvollen Leistungsumfang, der Ihnen erlaubt, Ihr Nebenkostenbudget einzuhalten. Während sich zwar der Aufwand einer kompletten Transaktion im Vorfeld kaum abschätzen lässt, so gilt dennoch: Teile der anwaltlichen Leistungen im Zusammenhang mit M&A-Transaktionen bewegen sich auf einem Spektrum von „kann gemacht werden“ über „sollte gemacht werden“ bis „muss gemacht werden“ . Ein guter Anwalt versteht es, diese Bereiche zu unterscheiden. Vor diesem Hintergrund ist es stets mein Ziel, einen angemessenen Aufwand zu betreiben und die Prozesse und Dokumente so klar und effizient wie möglich zu halten.

Existenzgründungen und Startups

Rechtliche Herausforderungen für Gründer

Am Beginn eines Unternehmens sind die offenen Baustellen oft größer und zahlreicher als die vorhandenen Ressourcen. Der Gründer muss seine begrenzte Zeit und Aufmerksamkeit zwischen Mitgründern, Geldgebern, ersten Angestellten, Beratern, Behörden, strategischen Partnern, der Finanzplanung, der Produktentwicklung – und hoffentlich ersten Kunden – aufteilen. Jedes dieser Felder für sich kann dabei erfolgsentscheidend sein.

Obwohl die meisten der aufgezählten Felder nicht zuletzt von Rechtsbeziehungen geprägt sind, wird eine „perfekte“ rechtliche Ausgestaltung dieser Rechtsbeziehungen von vielen Gründern verständlicherweise als überflüssig empfunden. Solange sich Dinge auch unkompliziert per Handschlag erledigen lassen, erscheinen die Kosten für die Beauftragung eines anwaltlichen Beraters keinen angemessenen Mehrwert zu bieten. Und tatsächlich: Der Mehrwert zeigt sich manchmal erst, wenn sich später herausstellt, dass die Beteiligten doch nicht das gleiche Verständnis der gegenseitigen Rechte und Pflichten haben, das beim „Handschlag“ unterstellt wurde. Im ungünstigsten Fall schließt sich ein langwieriger und kostspieliger Rechtsstreit an, der den Fortbestand des gesamten Unternehmens in Frage stellt.

Ein zunächst nicht offensichtlicher Mehrwert entsteht allerdings auch schon lange bevor alte Verträge aus der Schublade geholt werden müssen, um einen Konflikt zu lösen: Ein guter wirtschaftsrechtlich spezialisierter Rechtsanwalt führt die Beteiligten systematisch durch typische Problemstellungen, die erfahrungsgemäß in vergleichbaren Zusammenhängen immer wieder relevant werden. Durch dieses Vorgehen werden die Beteiligten überhaupt erst auf bestimmte künftige Hürden aufmerksam und haben Gelegenheit, diese „im Guten“ untereinander zu besprechen und vertraglich eine angemessene Lösung zu fixieren.

Ein Mindeststandard an vertraglicher Dokumentation sollte daher von Anfang an geschaffen werden. Dieses Maß an Professionalität wird nicht zuletzt auch von jedem Investor erwartet – dieser will vor einer Beteiligung sichergestellt wissen, dass die erfolgskritischen Faktoren rechtlich einwandfrei umgesetzt und dokumentiert wurden.

Bei welchen Belangen aber sollte ein junges Unternehmen mit begrenzten Mitteln für Rechtsberatung einen Anwalt hinzuziehen, und wo reicht erstmal eine Do-it-yourself-Lösung mit Vertragsmustern aus dem Internet? Folgende Bereiche sind bei jungen Unternehmen nach meiner Erfahrung typischerweise zu wichtig und/oder zu komplex zum Selbermachen:

a) Vereinbarungen zwischen den Gründern, die die Gesellschaftsbeteiligung betreffen

Niemand will einen Mitgründer an Bord haben, der seinen Teil zur Unternehmensentwicklung nicht beisteuert oder diese gar durch die Verhinderung notwendiger Entscheidungen blockiert. Einen Mitgesellschafter wird man jedoch nicht ohne Weiteres wieder los. Gegebenenfalls muss er jahrelang „ausgehalten“ werden und profitiert von der Wertsteigerung des Unternehmens, obwohl er seine aktive Mitwirkung längst eingestellt hat. Oder die Mitgründer entwickeln unterschiedliche Vorstellungen zur Zukunft des Unternehmens und es entsteht eine scheinbar unauflösbare Blockade (Deadlock). Zur Vorbeugung gegen solche und weitere Fälle gibt es insbesondere Vesting-Regelungen, Buy-Sell-Vereinbarungen, Put– und Call-Optionen und Streitbeilegungsregelungen. Da diese Vereinbarungen buchstäblich den Kern der Beteiligung am Unternehmen betreffen und auch nach vielen Jahren noch relevant werden können, sollten sie durch die Gründer nicht im Alleingang angegangen werden. Üblicherweise werden diese Regelungen in einer Gesellschaftervereinbarung (Shareholders‘ Agreement) geregelt, auch eine Aufnahme allein in die Satzung ist jedoch möglich.

b) Bestimmte Aspekte der Gesellschaftsgründung

Die meisten Notare können die übliche Gründung einer Kapitalgesellschaft problemlos betreuen, ohne dass es zusätzlich eines Anwalts bedarf. Viele Notare verfügen über vernünftige Standard-Satzungen, die vom Notar auch nach den Wünschen der Beteiligten angepasst werden (Pro-Tipp: dies ist in den Notarkosten für die Gründung bereits enthalten, sofern es sich nicht um eine GmbH/UG-Gründung mit Musterprotokoll handelt, wovon in aller Regel ohnehin dringend abzuraten ist). Zu achten ist dabei insbesondere auf eine konkrete und praxistaugliche Regelung zur Übertragbarkeit von Beteiligungen (insbesondere Vinkulierung), zu den Beschlussfassungen der Gesellschafter/Aktionäre (Verfahren und Mehrheitserfordernisse), zur Möglichkeit der Einziehung von Anteilen, zu Wettbewerbsverboten und zur Behandlung von Versterben, Scheidung und Insolvenz eines Gesellschafters. Auch die Formulierung des Unternehmensgegenstands verdient Aufmerksamkeit. Bei der Gründung einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) ist üblicherweise kein Notar mit dem Entwurf des Gesellschaftsvertrags befasst – dann ist naheliegenderweise die Beratung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll.

Einige Aspekte der Gründung können darüber hinaus der gesonderten anwaltlichen Beratung und ggf. der Hinzuziehung eines Steuerberaters bedürfen:

Gerade bei Tech-Startups werden oft Werte (insbesondere geistige Eigentumsrechte) geschaffen, bevor die Gesellschaft formell gegründet ist. In der Regel gehören diese Werte rechtlich betrachtet einer von den Gründern (bewusst oder unbewusst) gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Je nach Fortschritt während dieser Phase, kann die GbR auch schon Inhaberin eines Betriebs im Sinne des Steuerrechts sein. Die Einbringung des GbR-Vermögens in die neu zu gründende Kapitalgesellschaft ist gesellschaftsrechtlich und steuerlich nicht trivial und sollte entsprechend vorbereitet werden. Dringend ist insbesondere sicherzustellen, dass die zu gründende Gesellschaft tatsächlich Inhaberin der geistigen Eigentumsrechte wird, die für die zu entwickelnden Produkte erforderlich sind (das Fehlen von Rechten sorgt für ein böses Erwachen, wenn dies bei der Due Diligence-Prüfung im Rahmen einer Finanzierungsrunde oder gar des Exits „entdeckt“ wird). Eine vergleichbare Situation ergibt sich, wenn ein Unternehmer zunächst als Einzelkaufmann tätig war und sich dann entschließt, sein Unternehmen in einer Kapitalgesellschaft fortzuführen.

Gibt es mehrere Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder, kann bereits zu Beginn die Einführung einer Geschäftsordnung mit einer Ressortverteilung und Zustimmungsvorbehalten der Gesellschafterversammlung/eines Beirats bzw. des Aufsichtsrats Sinn machen. Neben besserer Klarheit über die Verantwortlichkeiten führt dies zu einer gewissen Haftungsabgrenzung zwischen den Geschäftsleitern. Ein Anwalt kann hier gute Hilfestellung bieten.

Bei bestimmten Geschäftsmodellen sollte ferner genau geprüft werden, ob nicht besondere Erlaubnispflichten bestehen. Gerade bei innovativen Unternehmen, deren Leistungen mit Finanzinstrumenten zu tun haben, liegt die Notwendigkeit einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht immer auf der Hand. Auch Unternehmen, die im Zusammenhang mit Unternehmensbeteiligungen beratend, verwaltend oder vermittelnd tätig werden, sollten hier genau hinsehen (lassen).

Ferner sollte im Rahmen der Gründung zusätzlich zur generellen Rechtsformwahl erörtert werden, ob sich die Gründer persönlich oder – aus Steuergründen – über eine Holding-Struktur beteiligen wollen. Ein Wechsel zu einer Holding-Struktur ist später meist nicht ohne steuerliche Nachteile möglich, weshalb dies bereits vor der formellen Gründung geklärt werden sollte. Hierüber wird ein Notar in der Regel nicht beraten.

c) Mitarbeiterbeteiligungen

Gerade im Bereich innovationsgetriebener Tech-Startups entscheidet die Fähigkeit, hoch qualifizierte Mitarbeiter zu binden, über Erfolg oder Niederlage. Mangels Umsätzen können Startups allerdings selten marktgerechte Gehälter zahlen. Als einzige Möglichkeit stellt es sich daher häufig dar, den Mitarbeitern einen Anteil am späteren Unternehmenserfolg zu versprechen, wenn diese im Gegenzug zunächst ein geringeres Gehalt akzeptieren. Bei der Umsetzung einer solchen Mitarbeiterbeteiligung sollte jedoch stets Weitsicht herrschen, um nicht über das Ziel hinauszuschießen und den Mitarbeitern die Möglichkeit zu eröffnen, Jahre später Entscheidungen der Gründer und Investoren zu behindern. Die Auswahl des Beteiligungsmodells und dessen Implementierung sollte anwaltlich begleitet werden.

d) Langfristige und/oder regelmäßig verwendete Verträge

Die meisten Unternehmen setzen gewisse Vertragsdokumente immer wieder in leicht veränderter Form ein. Bei langfristigen und/oder häufig verwendeten Verträgen lohnt sich die Erstellung durch einen Anwalt. Dies gilt typischerweise für Arbeitsverträge, Mietverträge, Geheimhaltungsvereinbarungen, Beraterverträge, Lizenzverträge, Lieferverträge und generelle AGB. Während beispielsweise nicht jeder Arbeitsvertrag von einem Anwalt erstellt werden muss, sollte doch zumindest das „Grundmuster“ vom Anwalt stammen oder geprüft werden um sicherzustellen, dass bedeutende Regelungen (etwa zu geschaffenen Urheberrechten und Wettbewerbsverboten) korrekt umgesetzt sind. Auch die Dienstverträge der Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder sollten geprüft werden (für diese gilt beispielsweise das Arbeitnehmererfindungsgesetz nicht unmittelbar, so dass eine vertragliche Regelung essentiell ist).

Meine Leistungen

Die Arbeit mit Gründern und jungen Unternehmen ist für mich stets auch Herzensangelegenheit. Wenn gute Rechtsberatung einen Teil dazu beitragen kann, dass Sie Ihre unternehmerischen Ziele verwirklichen können, sehe ich dies auch für mich als persönlichen Erfolg an. Die Kanzlei kann Sie im Zusammenhang mit Ihrer Gründung umfassend beraten und Sie mit essentiellen Rechtsdokumente ausstatten. Durch eine systematische und erprobte Vorgehensweise werden wichtige Fragen zwischen den Gründern auf den Tisch gebracht und Sie erhalten bei vertretbarem Zeit- und Kostenaufwand ein solides rechtliches Gerüst für Gesellschafter und Unternehmen. Zu den Leistungen der Kanzlei gehören:

  • Beratung zur optimalen Rechtsform und Gründungsverfahren für Ihr Vorhaben
  • Gemeinsame Erarbeitung einer maßgeschneiderten Gesellschaftervereinbarung und/oder Satzung
  • Koordinierung mit vertrauten Notaren für eine schnelle, reibungslose und kostenoptimierte Beurkundung der Gründung
  • Koordinierung des Erwerbs von Vorratsgesellschaften (in sehr spezifischen, zeitkritischen Konstellationen)
  • „Crash-Kurs“ zur gesellschaftsrechtlichen Haftung (beispielsweise Business Judgement Rule, Kapitalerhaltung und Insolvenzantragspflichten) und grundlegenden Compliance-Pflichten (etwa nach dem Geldwäschegesetz)
  • Erstellung der Anstellungsverträge für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder
  • Prüfung der ersten entscheidenden Verträge, wie etwa Gewerberaummietverträge
  • Erstellung von Musterverträgen für Ihr laufendes Geschäft
  • Mitarbeiterbeteiligungsprogramme
  • Beratung im Zusammenhang mit der Finanzierung des Unternehmens durch Fremd- und Eigenkapitalgeber (Friends & Family, Business Angels und VCs)

Qualifizierte juristische Leistungen gibt es bekanntlich nicht umsonst. Als Gründer sollte Sie dies aber nicht davon abhalten, mit mir ins Gespräch zu kommen. Anekdoten von einem kurzen, unpersönlichen Austausch mit einem Rechtsanwalt, gefolgt vom Empfang einer horrenden Rechnung, entsprechen nicht meinem Stil. Gerne erörtern wir unverbindlich einen angemessenen Beratungsumfang. Während ich üblicherweise auf Zeithonorarbasis tätig bin, gibt es in vielen Fällen Möglichkeiten, transparente Festpreise zu vereinbaren.

Beteiligungen und Corporate Finance

Änderungen im Gesellschafterbestand: Weichenstellung für das Unternehmen

Es gibt viele Anlässe für Veränderungen in der Gesellschafterstruktur einer Gesellschaft. Gleich ob Vorbereitung eines Generationenwechsels in einem Familienunternehmen, Aufnahme eines neuen Geschäftspartners oder Beteiligung eines Finanzinvestors im Rahmen einer Private Equity-Finanzierung – die rechtliche Gestaltung der Beteiligungsveränderung muss stets sowohl der Motivlage der Beteiligten als auch den aktuellen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen gerecht werden.

Die rechtlichen Herausforderungen bei der Beteiligung neuer Gesellschafter unterscheiden sich in wesentlichen Punkten von denen eines kompletten Unternehmensverkaufs. Während beim Verkauf des Unternehmens die Verteilung von Risiken bezüglich des bestehenden Unternehmens zwischen den Vertragsparteien von zentraler Bedeutung ist, liegt bei Beteiligungen der Fokus darauf, die Regeln für die Zukunft des Unternehmens und die Teilhabe der Gesellschafter festzulegen. Entsprechend verschiebt sich der Verhandlungsschwerpunkt typischerweise von dem Umfang abzugebender Bestandsgarantien und der Kaufpreisermittlung auf Fragen der Sicherung unternehmerischer Kontrolle, der künftigen Pflichten der Gesellschafter und der Verteilung späterer Erlöse.

Bei einer rechtlich missglückten Beteiligung gibt es oft keinen Gewinner, denn nur bei funktionierenden Gesellschafterstrukturen kann das Unternehmen optimal gesteuert werden. Die Vereinbarungen über die Beteiligung und die damit einhergehende Veränderungen auf Ebene der Gesellschaft – etwa Änderungen in Satzung und Regeln für die Geschäftsleitung – sollten von einem spezialisierten rechtlichen Berater begleitet werden. 

Startup-Finanzierung: Von Seed-Financing über Venture Capital zu Growth Rounds und Exit

Inspiriert von erfolgreichen Vorbildern in den USA, hat sich auch hierzulande ein eigener Mikrokosmos rund um die Finanzierung von innovativen Technologieunternehmen mit Fokus auf der Schaffung skalierbarer Produkte entwickelt. Es hat sich ein mehr oder weniger gut ausgetretener Pfad für die Finanzierung und Entwicklung dieser Startups etabliert:

Nach der Pre-Seed-Phase (Finanzierung meist durch „Friends, Family & Fools“ sowie durch Fördergelder) werben die Gründer in der Seed-Phase Mittel von Business Angels oder auch schon von (early-stage) Venture Capital Fonds ein. Häufig kommen hier mezzanine Finanzierungsinstrumente wie Wandeldarlehen oder Stille Gesellschaften zum Einsatz. Ziel dieser Phase ist die Entwicklung des Prototyps sowie der Nachweis des Product/Market-Fit. Die darauffolgende Startup-Phase ist gekennzeichnet durch den Abschluss einer Series-A-Finanzierung, bei der weiteres Wagniskapital – regelmäßig bereits in Millionenhöhe – in das Unternehmen fließt. Dies sind fast immer direkte Eigenkapitalfinanzierungen, die durch eine Kapitalerhöhung bei der Gesellschaft realisiert werden und zur gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen der Series-A-Investoren in einer Größenordnung von 30% führen. Nach geglückter Markteinführung und Erreichen von positivem Cashflow (oft also Jahre später), kann im Rahmen einer Growth Phase weiteres Kapital – oft im mittleren zweistelligen Millionenbereich – eingeworben werden, um die Skalierung des bereits erfolgreichen Unternehmens zu maximieren. Growth Rounds sind das Spielfeld von (late-stage) Venture Capital und Private Equity Gesellschaften, Hedge-Fonds, großen Family Offices und Investmentbanken. Durch jede Finanzierungsrunde werden die Anteile der Gründer verwässert, so dass ihnen schließlich üblicherweise nur noch zwischen 5% und 30% der (dann natürlich viel wertvolleren) Gesellschaft gehören.

Da Investment-Fonds regelmäßig eine vergleichsweise kurze Laufzeit von ca. fünf Jahren haben und die dahinterstehenden Investoren dann gerne einen Gewinn verbuchen möchten, ist dieser gesamte Prozess letztlich auf den gewinnbringenden Exit gerichtet, also den Verkauf der Beteiligungen z.B. an einen strategische Investor (Trade Sale), die ursprünglichen Gründer (Buy-Back), das Management (Management Buy-Out), andere Finanzinvestoren (Secondary Purchase) oder mittels Börsengangs (IPO).

Sowohl auf Gründer- als auch auf Investorenseite sind die einzelnen Phasen von diversen rechtlichen Herausforderungen geprägt. Da sich in diesem Bereich ein sehr spezielles Gefüge gängiger Vertragsgestaltungen und Methoden des allseitigen Interessenausgleichs entwickelt hat, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts mit konkreter Erfahrung mit Startup-Finanzierungen zu empfehlen.

Dabei ist nicht zu unterschätzen, welche Verhandlungsspielräume für Gründer auch jenseits der stets spannenden Frage der Unternehmensbewertung bestehen (unzufriedene oder demotivierte Gründer werden schließlich kaum über Jahre hinweg die notwendigen Höchstleistungen erbringen, die der Aufbau eines Unternehmens erfordert). Es lohnt sich daher für Gründer, trotz des meist ungleichen Kräfteverhältnisses, die Klauseln des VC-Vertragswerks im Einzelnen zu verhandeln. Dies schützt die Gründer vor kontraproduktiven Einschränkungen der Unternehmensführung und übermäßigen Pönalen (etwa in Form weiterer Verwässerung), wenn beispielsweise vereinbarte Meilensteine nicht eingehalten werden können.

Venture Capital-typische Vertragsgestaltungen sind allerdings längst nicht mehr nur auf Beteiligungen von VC-Fonds beschränkt. Immer öfter nehmen auch nicht-professionelle Investoren – etwa Privatleute, die von alternativen Anlageformen profitieren möchten oder Unternehmen, die Nähe zu innovative Entwicklungen suchen (External Corporate Venturing) – Finanzierungsbeteiligungen an Wachstumsunternehmen auf. Dabei ist zunehmend zu beobachten, dass Investoren die Investment-Fonds als „Mittelsmänner“ auslassen und ihre Beteiligungen selbst abschließen. Der Einsatz von VC-typischen Gestaltungen führt hierbei zu einer wünschenswerten Professionalisierung des Vorhabens. Die Lehren aus dem VC-Bereich lassen sich also auch in vielen vergleichbaren Konstellationen fruchtbar machen.

Meine Leistungen

Ich berate umfassend im Zusammenhang mit den diversen Formen von Unternehmensbeteiligungen und Eigenkapitalfinanzierungen. Meine Erfahrung mit Finanzierungen aus dem Venture Capital bzw. Private Equity-Bereich erlauben mir den Einsatz erprobter rechtlicher Gestaltungen und die interessengerechte Verhandlung der entscheidenden Verträge. Unter anderem:

  • Beratung zur optimalen rechtlichen Strukturierung von Unternehmensbeteiligungen
  • Erstellung von Beteiligungsvereinbarungen und begleitender Dokumentation (Term Sheets, NDAs, Capitalization Tables)
  • Gestaltung von Gesellschaftervereinbarungen, Gesellschaftsverträgen und Satzungen
  • Erstellung von Verträgen über Stille Beteiligungen, partiarische Darlehen, Wandeldarlehen, Wandelanleihen und Genussrechte
  • Erstellung von Treuhandverträgen
  • Begleitung von Finanzierungsrunden sowie Gestaltung und Verhandlung Venture Capital-typischer Vertragswerke
  • Betreuung der formellen Realisierung des Beteiligungsvorhabens (etwa gesellschaftsrechtliche Umsetzung der Kapitalerhöhung oder Anteilsübertragung) einschließlich Prüfung der erforderlichen Nachweise von ausländischen Beteiligungsgesellschaften (bei Finanzinvestoren sind die Beteiligungsgesellschaften oft auf weit entfernten Inseln beheimatet, für die umfassende, formgebundene Nachweise zu den Vertretungsverhältnissen organisiert werden müssen)
  • Beratung und Vertretung zu Rechts- bzw. Streitfragen bei bestehenden Beteiligungssituationen

Der typische Beratungsaufwand (und somit die Anwaltskosten) bei Fragen zu Beteiligungen und Finanzierungen lässt sich aufgrund der Vielfältigkeit der möglichen Konstellationen nicht pauschal angeben. Auch hier gilt jedoch: Kostenfragen kommuniziere ich offen und rechtzeitig. Mein Augenmerk liegt stets auch auf einer effizienten und angemessenen Ausgestaltung meiner Beratung und der verwendeten Vertragsdokumente.

Allgemeines Wirtschaftsrecht – „externe Rechtsabteilung“

Rechtsfragen im laufenden Geschäft

Im unternehmerischen Alltag stellen sich täglich zahlreiche Rechtsfragen: „Enthält der vom Geschäftspartner übersandte Vertragsentwurf versteckte Risiken?“ – „Wie kann effektiv gesichert werden, dass mein Abnehmer die vereinbarten Zahlungen leistet?“ – „Ist die erhaltene Gewährleistungsforderung berechtigt?“

Derartige Fragen müssen in einem Unternehmen schnell und zuverlässig geklärt werden. Größere Unternehmen beschäftigen daher Unternehmensjuristen oder ganze Rechtsabteilungen. Kleinere Unternehmen können solche Ressourcen indes nicht dauerhaft vorhalten. Und erfahrungsgemäß gibt es auch bei großen Unternehmen aufgrund von Überlastung und/oder fehlender Spezialisierung immer wieder den Bedarf, externen Rechtsrat einzuholen. Eine Hauptaufgabe des Inhouse-Juristen besteht daher nicht selten darin, die besten externen Spezialisten auszuwählen und zu koordinieren (und dabei das Budget nicht zu sprengen).

An dieser Stelle passen Kanzleien meines Zuschnitts sehr gut zu den bestehenden Anforderungen. Durch deren hohe Erreichbarkeit und Flexibilität, können Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung viele der Vorteile für sich nutzen, die Inhouse-Juristen bieten. Qualifizierter Rechtsrat ist in einer vertrauensvollen laufenden Beratungsbeziehung nur einen Telefonanruf oder eine E-Mail entfernt.

Wie eine interne Rechtsabteilung, so übernimmt auch meine Kanzlei auf Wunsch darüber hinaus die Auswahl von und Kommunikation mit anderen Rechts- und Steuerexperten, soweit eine anderweitige Fachspezialisierung erforderlich ist (z.B. im Kollektivarbeitsrecht, Kartellrecht oder Vergaberecht). Die Kanzlei pflegt ein Netzwerk von Spezialisten, um für die Mandanten maßgeschneiderte Lösungen anbieten zu können. Die Bündelung Ihrer rechtlichen Anforderungen bei einem Ansprechpartner erleichtert Ihrem Unternehmen die Kommunikation und vermeidet kostspielige Anlaufverluste, die durch die eigene Ansprache verschiedener Berater entstehen können. In einem „Fachgespräch“ zwischen Anwälten lassen sich hingegen relevante Sachverhalte oft zielgerichteter vermitteln und komplexe Rechtsfragen somit schneller und kostengünstiger klären.

Corporate Housekeeping und Beratung von Organmitgliedern

Corporate Housekeeping bedeutet im Allgemeinen die Erfüllung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten eines Unternehmens – das heißt beispielsweise die korrekte Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafter- bzw. Hauptversammlungen und von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen, die Erstellung und Einreichung von Dokumenten für Handelsregister, Bundesanzeiger und Transparenzregister oder die rechtliche Umsetzung von Veränderungen in der Geschäftsleitung.

Gerade bei der Verwaltung von Aktiengesellschaften ist ein beträchtliches Korsett gesetzlicher Vorgaben zu beachten, die ohne juristische Begleitung erfahrungsgemäß nicht vollständig gemeistert werden. Dies gilt insbesondere auch für „kleine Aktiengesellschaften“ ohne Börsennotierung, für die im Aktiengesetz lediglich punktuelle Erleichterungen gegenüber großen, börsennotierten Gesellschaften bestehen. In der Folge kommt es immer wieder zu rechtlich unwirksamen Geschäftsleitungsmaßnahmen und Entscheidungen der Hauptversammlung, die später zu erheblichen Schwierigkeiten und Haftungsrisiken führen.

Auch andere vergleichsweise komplexe Gesellschaftsformen, wie etwa die GmbH & Co. KG, bieten immer wieder Anlass für rechtliche Unsicherheiten bei der Umsetzung von Maßnahmen auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene. Und nicht zuletzt auch bei der herkömmlichen GmbH kann es dann kompliziert werden, wenn sich die Gesellschafter nicht mehr einig sind und daher jede Formalie exakt einzuhalten und zu dokumentieren ist, um keine Angriffsflächen zu eröffnen.

Mitglieder der Geschäftsleitung solcher Unternehmen sollten daher immer eine gesellschaftsrechtlich spezialisierte Kanzlei in der Hinterhand haben, die die Organmitglieder von bestimmten Aspekten des Corporate Housekeeping entlasten und die korrekte Umsetzung aller Vorgaben gewährleisten kann.

Meine Leistungen

Die Kanzlei bietet ihren Mandanten im Rahmen langfristiger Beratungsverhältnisse die laufende Betreuung sämtlicher wirtschafts- und gesellschaftsrechtlichen Belange. Der Fokus liegt dabei auf einer vertrauensvollen und pragmatischen Zusammenarbeit sowie auf der vorausschauenden Optimierung rechtlicher Risiken. Zu diesen Leistungen gehören:

  • Laufende Beratung zu wirtschaftsrechtlichen Fragen des laufenden Geschäftsbetriebs
  • Prüfung und Erstellung von Verträgen und rechtlich relevanter Kommunikation
  • Auswahl und Koordinierung von Spezialisten aus anderen rechtlichen und steuerlichen Fachbereichen
  • Gesellschaftsrechtliche Betreuung von Maßnahmen der Geschäftsleitung und der Gesellschafter/Aktionäre
  • Vorbereitung und Begleitung von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen
  • Vorbereitung und Begleitung von sowie Vertretung in Gesellschafter- und Hauptversammlungen
  • Beratung von Organmitgliedern zu Haftungsfragen
  • Unternehmensinterne Präsentationen und Workshops zu diversen wirtschaftsrechtlichen Problemfeldern

Anders als beim Aufbau einer eigenen Rechtsabteilung, können die Dienste meiner Kanzlei effizient und bedarfsabhängig in Anspruch genommen werden. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt transparent nach Zeitaufwand (generell im 5-Minuten-Takt). Darüber hinaus können Abonnement-Vereinbarungen getroffen werden, durch die Ihr Unternehmen dauerhaft, zuverlässig und bei maximaler Budgetsicherheit mit den regelmäßig erforderlichen anwaltlichen Leistungen versorgt wird.

Umstrukturierungen

Wechsel der Rechtsform und konzernrechtliche Umstrukturierungen

Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Struktur von Unternehmen können in verschiedenen Szenarien sinnvoll sein. Ein klassischer Anwendungsfall ist, dass das Unternehmen aus seiner ursprünglichen Rechtsform (z.B. als eingetragener Kaufmann) „herausgewachsen“ ist und sich der Unternehmer nunmehr die Vorteile einer anderen Rechtsform zunutze machen möchte. Auch bei einem bereits gesellschaftsrechtlich strukturierten Unternehmen, kann sich die nachträgliche Aufteilung einzelner Tätigkeitsbereiche oder auch einzelner Vermögenswerte auf verschiedene Rechtsträger anbieten, die im Rahmen einer Konzernstruktur verbunden sind. Auf diese Weise lassen sich unter anderem erhebliche Haftungsvorteile erzielen, da das Scheitern eines Geschäftsbereichs dann nicht mehr zwingend die gesunden Geschäftsbereiche und das wesentliche Betriebsvermögen gefährdet. Es ergeben sich ferner organisatorische Vorteile, da gesellschaftsrechtlich getrennte Unternehmensbereiche mit einem eigenen Management ausgestattet werden können, das von den Belangen des übrigen Unternehmens entkoppelt ist. Rechtsformwechsel und andere Umstrukturierungen sind zudem in bestimmten Fällen, aus steuerlichen oder praktischen Gründen, sinnvolle Vorbereitungsmaßnahmen für spätere M&A-Transaktionen oder den Generationenwechsel in Familienunternehmen.

Das rechtliche Instrumentarium für derartige Vorhaben entstammt meist dem Umwandlungs- und Konzernrecht und bedarf in aller Regel der anwaltlichen und steuerlichen Ausgestaltung. 

Sonderfall Societas Europaea – Europäische Aktiengesellschaft (SE)

Die Nachfrage nach der SE als Rechtsform nimmt von Jahr zu Jahr zu. Nach einigen prominenten Umwandlungen mehrerer DAX-Unternehmen, entdecken zunehmend auch kleine und mittlere Unternehmen diese Sonderform der Aktiengesellschaft für sich. Dies ist von drei wesentlichen Motivationen getrieben:

Die SE bietet gegenüber der AG ein noch höheres Prestigepotential, da die Gründung aufwendiger und ein höheres Mindest-Grundkapital vorgeschrieben ist (120.000 Euro statt 50.000 Euro). Da die SE nach ihrer Konzeption grundsätzlich einen mehrstaatlichen Bezug erfordert (siehe unten zu den Gründungsvarianten), ist diese Rechtsform immer auch Ausdruck der Internationalität eines Unternehmens.

Zweitens bietet die SE durch die Möglichkeit der Wahl einer monistischen Unternehmensleitung – anstelle von strikt getrenntem Vorstand und Aufsichtsrat gibt es in diesem Fall nur noch einen Verwaltungsrat, dem auch die geschäftsführenden Direktoren angehören können – sehr interessante und flexible Gestaltungsmöglichkeiten: Der SE-Verwaltungsrat hat gegenüber einem Aufsichtsrat deutlich größere Kompetenzen. Insbesondere ist der Verwaltungsrat (anders als der Aufsichtstat gegenüber dem Vorstand) gegenüber den geschäftsführenden Direktoren weisungsbefugt. Daher kann im monistischen System entweder eine hohe Machtkonzentration bei einer Person erreicht werden, indem der Verwaltungsratsvorsitzende zugleich als geschäftsführender Direktor eingesetzt wird (vergleichbar einem CEO einer US Corporation, der zugleich Chairman of the Board ist). Andererseits kann eine starke Einflussmöglichkeit der Anteilseigner gegenüber dem Management realisiert werden, indem die geschäftsführenden Direktoren gerade nicht zu Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt werden und der Verwaltungsrat alle wesentlichen Entscheidungen trifft, während die geschäftsführenden Direktoren nur noch das Tagesgeschäft umsetzen.

Drittens ist die SE ein Weg, die ab Erreichen der Schwellenwerte (500 bzw. 2.000 Arbeitnehmer) zwingende Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat zu vermeiden. Grundsätzlich wird der Mitbestimmungsstatus im Zeitpunkt der Umwandlung in die SE „eingefroren“, sodass ein späteres Überschreiten der Arbeitnehmer-Schwellenwerte nicht mehr die zwingenden Mitbestimmung auslöst.

Die SE-Gründung ist in vielen Fällen nur durch einen Umwandlungsvorgang zu realisieren (deshalb taucht sie auch in diesem Abschnitt auf). Die direkte Gründung einer SE ist nämlich nur zur Schaffung einer gemeinsamen Holding- oder Tochter-Gesellschaft von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten möglich (dies führt also zu einer geänderten Konzernstruktur). Der Formwechsel einer bestehenden deutschen AG ist hingegen nur möglich, wenn diese seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft im EU-Ausland hat. Steht eine solche Tochtergesellschaft nicht zur Verfügung, kann die deutsche AG jedoch auch eine ausländische Tochtergesellschaft neu gründen und diese sogleich grenzüberschreitend auf sich verschmelzen – auch diese „Verschmelzungsgründung“ führt (unter Wahrung der gewünschten Gesamtrechtsnachfolge) zur Entstehung einer SE und ist häufig der einzige Weg, eine bestehende AG in die Rechtsform der SE zu überführen. (Pro-Tipp: Wer nicht eine bereits bestehende Gesellschaft fortführen will, der startet durch Erwerb einer Vorratsgesellschaft ohne Umwandlungsvorgänge einfach gleich als SE.)

Meine Leistungen

Die Kanzlei berät grundsätzlich zu allen Arten von Umstrukturierungsmaßnahmen und erarbeitet und koordiniert die notwendigen rechtlichen Prozesse. Insbesondere:

  • Gestaltung und Umsetzung der verschiedenen Phasen von Verschmelzungen, Spaltungen, Formwechseln sowie Einbringungsvorgängen (regelmäßig Vorbereitungsphase, Beschlussphase und Vollzugsphase)
  • Beratung zu konzernrechtlichen Fragen
  • Gestaltung von Unternehmensverträgen nach §§ 291, 292 AktG (insbesondere Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge)
  • Gründung von bzw. Umwandlung in die Rechtsform der Societas Europaea (SE) – insbesondere auch unter Einsatz von Erfahrungen aus mehreren betreuten Gründungen mittels grenzüberschreitender Verschmelzung
  • Beratung zur Ausgestaltung der Corporate Governance in der Societas Europaea (SE)

Der Beratungsaufwand für Umstrukturierungsmaßnahmen hängt naturgemäß stark von dem konkreten Vorhaben ab. Aufgrund der bestehenden Erfahrung mit verschiedensten Konstellationen in diesem Bereich, lässt sich der erforderliche Aufwand jedoch meist relativ verlässlich vorab eingrenzen.

Rechtsstreitigkeiten

Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen

Der Schwerpunkt guter wirtschaftsrechtlicher Beratung liegt eindeutig im Bereich der gestalterischen Vorbeugung gegen Rechtsstreitigkeiten. Gute Verträge und vorausschauende rechtliche Gestaltungen haben das Ziel, solche Auseinandersetzungen überflüssig zu machen. Gleichwohl bleibt kaum ein Unternehmer dauerhaft von Rechtsstreitigkeiten verschont. Selbst noch so eindeutig formulierte Pflichten in einem Vertrag haben schließlich keine unmittelbare Wirkung, wenn sich der Vertragspartner nicht daran hält. Und nicht jeder Anspruch lässt sich ausreichend in einer Form besichern, bei der keine Mitwirkung des Schuldners bei der Anspruchsdurchsetzung mehr nötig ist. Es gilt dann, den Anspruch effizient durchzusetzen und den Schaden möglichst gering zu halten.

Auf der anderen Seite sehen sich Unternehmen regelmäßig mit der Geltendmachung unberechtigter Ansprüche konfrontiert. In diesem Fall ist es oft entscheidend, bereits in der ersten Reaktion die Chancenlosigkeit des gegnerischen Ansinnens mittels einer durchschlagenden rechtlichen Argumentation zu verdeutlichen. Darüber hinaus ist für die eigene Finanzplanung und Bilanzierung des betroffenen Unternehmens eine möglichst realistische Einschätzung der Erfolgswahrscheinlichkeiten des geltend gemachten Anspruchs von Bedeutung.

Anders liegen die Dinge in gesellschaftsrechtlichen Konstellationen und bei bedeutenden, langfristigen Geschäftsbeziehungen. Hier vermag der Sieg im Rechtstreit nicht immer die Nachteile aus der Zerstörung der Beziehung aufzuwiegen. Gerade in diesen Fällen sollten daher im Allgemeinen gerichtliche Verfahren vermieden werden. Stattdessen können klug geführte Vergleichsverhandlungen sowie in manchen Fällen ein formelles Mediationsverfahren die bessere Lösung sein.

Meine Leistungen

Der Schwerpunkt meiner Leistungen liegt zwar im Bereich von Transaktionen und der wirtschaftsrechtlichen Gestaltung und weniger in der Rolle als „Prozessanwalt“. Der Umgang mit Meinungsverschiedenheiten und resultierenden Streitigkeiten gehört aber – als andere Seite derselben Medaille – ebenfalls zu meinem Leistungsangebot. Insbesondere in den auf dieser Seite beschriebenen Bereichen, vertritt die Kanzlei daher die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten insbesondere durch:

  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in Rechtsstreitigkeiten
  • Durchsetzung von Forderungen
  • Führung von Vergleichsverhandlungen
  • Erstellung von Gutachten zu den rechtlichen Erfolgsaussichten in Auseinandersetzungen

Auch bei Rechtsstreitigkeiten wird die Kanzlei grundsätzlich auf Zeithonorarbasis tätig. Aufgrund berufsrechtlicher Bestimmungen entspricht die Mindestvergütung bei gerichtlichen Verfahren allerdings dem gesetzlichen Gebührensatz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (wichtig zu wissen: dies ist leider zugleich der Höchstbetrag, den ein Gegner – selbst bei vollständigem Obsiegen – erstatten muss).