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Legal Fail Friday: Mitteilung von Beteiligungen nach § 20 AktG vergessen

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von Rechtsanwalt Philip Gafron

Die Aktiengesellschaft erfreut sich als Rechtsform auch für junge Unternehmen wachsender Beliebtheit. Dabei wird häufig übersehen, dass das Aktienrecht gegenüber dem Recht der GmbH deutlich komplexer ist und die eine oder andere Überraschung bereit halten kann. Ein potentiell besonders folgenschwerer Stolperstein lauert im AG-Konzernrecht: Die Mitteilungs- und Publizitätspflichten über wesentliche Beteiligungen, geregelt in §§ 20 bis 22 AktG. Dieser Artikel erklärt, was es damit auf sich hat.

Der Legal Fail Friday ist eine Serie kurz gehaltener Beiträge, in der immer wieder auftretende „Missgeschicke“ des wirtschaftsrechtlichen Alltags beleuchtet werden.

Der Gesetzgeber legt Wert darauf, dass Aktionäre, Gläubiger und die Öffentlichkeit über Konzernbildungen bei Aktiengesellschaften informiert sind. Das Aktiengesetz regelt daher die Pflicht jedes wesentlich an einer Aktiengesellschaft (oder SE, KGaA) beteiligten Unternehmens, diese Beteiligung gegenüber der Aktiengesellschaft mitzuteilen und nachzuweisen. Die Aktiengesellschaft wiederum hat diese Beteiligung in den Gesellschaftsblättern – jedenfalls also im Bundesanzeiger – zu veröffentlichen.

Zunächst: Die Sanktionen bei Verletzung der Mitteilungspflicht

Bevor ich auf einige Einzelheiten zu den mitteilungspflichtigen Tatbeständen eingehe, soll zunächst auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Mitteilung hingewiesen werden. Diese sind schmerzhaft:

Rechte aus Aktien, die einem nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichtigen Unternehmen gehören, bestehen für die Zeit, für die das Unternehmen die Mitteilungspflicht nicht erfüllt, weder für das Unternehmen noch für ein von ihm abhängiges Unternehmen oder für einen anderen, der für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens handelt. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 und § 271, wenn die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist.

- § 20 Abs. 7 Aktiengesetz

In jedem Fall entfallen also die Herrschaftsrechte des wesentlich beteiligten Aktionärs, der seine Beteiligung nicht der Gesellschaft mitgeteilt hat: An der Hauptversammlung darf er nicht teilnehmen und darf dort auch nicht sein Stimmrecht ausüben (lassen) oder Auskunftsrechte geltend machen; er darf keine Hauptversammlung auf Minderheitsverlangen einberufen (§ 122 AktG); er darf keine Beschlüsse anfechten. Gegebenenfalls an seine Beteiligung geknüpfte Entsenderechte in den Aufsichtsrat kann er nicht ausüben. Stimmt der Aktionär dennoch in einer Hauptversammlung ab, kann der so gefasste Beschluss anfechtbar sein, wenn der Beschluss auf seiner Mitwirkung beruht.

Hinsichtlich der Vermögensrechte ist zu differenzieren: Stets von der Sanktion umfasst ist das Bezugsrecht im Rahmen einer Kapitalerhöhung oder Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Genussrechten. Der betroffene Aktionär kann sich also nicht vor einer Verwässerung schützen. Im Falle der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien, erhält er kein Einziehungsentgelt (§ 237 AktG).

Leicht abgemildert ist die Sanktion hingegen hinsichtlich des Anspruchs auf Dividendenzahlung und Anteil am Liquidationserlös: Holt der betroffene Aktionär die Mitteilung über seine Beteiligung nach Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses bzw. nach Entstehung des Anspruchs auf den Liquidationserlös nach UND kann er beweisen, dass die Verspätung der Mitteilung unvorsätzlich war, erhält er seinen Zahlungsanspruch.

In der Praxis dürfte der Beweis des fehlenden Vorsatzes jedoch schwer fallen. Da der Aktionär beweisbelastet ist, genügen bereits Zweifel daran, dass der Aktionär die Mitteilungspflicht nicht zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen hat, um die Heilung auszuschließen (siehe zum Beispiel BGH, Urteil vom 5. April 2016 – II ZR 268/14, Rz. 35 ff.).

Zu Unrecht erhaltene Zahlungen muss der Aktionär an die Gesellschaft zurückgewähren. Auch der Vorstand, der ohne gehörige Prüfung der Einhaltung der Mitteilungspflichten die Auszahlung veranlasst hat, kann gegenüber der Gesellschaft persönlich auf Rückzahlung haften.

Wann besteht die Mitteilungspflicht?

Nachdem nun ausreichend Angst und Schrecken verbreitet wurde, hier die Voraussetzungen der Mitteilungspflicht im Überblick:

  • Die Mitteilungspflicht betrifft nur Aktionäre, die ihrerseits Unternehmen sind. Der Begriff ist kontextbezogen zu verstehen: Ein Unternehmen im Sinne des Konzernrechts ist jeder Rechtsträger – unabhängig von Rechtsform oder Kaufmannseigenschaft -, der anderweitige wirtschaftliche Interessenbindungen aufweist. Auch eine Privatperson, die Mehrheitsbeteiligungen an anderen Unternehmen hält, kann daher im Sinne des § 20 AktG als Unternehmen gelten. Ausgenommen ist allein der reine „Privataktionär“ ohne Unternehmenseigenschaft.
  • Unternehmen, die mehr als 25% der Kapitalanteile der Aktiengesellschaft halten, müssen dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitteilen. § 16 Abs. 4 sowie § 20 Abs. 2 AktG enthalten Regelungen zur Zurechnung von Aktien, die dem Unternehmen nur mittelbar gehören bzw. hinsichtlich derer nur ein Übereignungsanspruch oder eine Abnahmepflicht besteht. Ist das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft, muss es unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 AktG eine gesonderte Mitteilung machen.
  • Unternehmen, die mehr als 50% der Kapitalanteile ODER der Stimmrechte halten, müssen auch dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitteilen.
  • Wird eine der vorgenannten Schwellen später wieder unterschritten, so ist auch dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  • Die Mitteilung muss für den Vorstand der Aktiengesellschaft erkennbar in Bezug auf die Erfüllung der Mitteilungspflicht erfolgen. Es genügt also für die Vermeidung der Sanktionen grundsätzlich nicht, wenn der Vorstand auf anderem Weg von dem Vorliegen der wesentlichen Beteiligung erfährt! Die Vorschrift wird sehr streng gehandhabt, so dass selbst bei ganz offensichtlichen Sachverhalten (sogar bei Gesellschaften mit nur einem Aktionär) nicht auf die Mitteilung und Veröffentlichung der wesentlichen Beteiligung verzichtet werden sollte (der Ärger lauert ggf. in einem späteren Insolvenzverfahren, wenn der Insolvenzverwalter wegen fehlender Mitteilung nach § 20 AktG Dividendenzahlungen zurückverlangt).

Das Aktiengesetz ist auf Großunternehmen zugeschnitten, die an öffentlichen Kapitalmärkten teilnehmen. Unabhängig von der tatsächlichen Größe des Unternehmens sind daher zahlreiche gesetzliche Vorgaben zu beachten, die im Rahmen kleiner und mittlerer Unternehmen manchmal unerwartet sind. Um dem gerecht zu werden, empfiehlt sich die laufende gesellschaftsrechtliche Betreuung durch einen auf diesem Gebiet bewanderten Rechtsanwalt. Sie haben Fragen hierzu? Schreiben Sie mir eine Nachricht.

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Über den Autor

Rechtsanwalt Philip Gafron

Philip ist Rechtsanwalt in Berlin. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Unternehmensrecht, insbesondere bei der Umsetzung von Firmentransaktionen und Beteiligungen. Er betreut seine Mandanten darüber hinaus laufend in allen Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts.

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