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Notarkostenrechner.

Schätzen Sie typische Notar- und Registerkosten für Gründungen, Finanzierungsrunden und Share Deals nach dem GNotKG.

Das Ergebnis können Sie sich als PDF-Report per E-Mail senden lassen.

Notarkosten ≠ Anwaltskosten

Die hier geschätzten Gebühren sind Notar- und Gerichtskosten: Sie decken die notarielle Tätigkeit (Beurkundung samt unparteiischer Belehrung und Urkundserstellung, Vollzug und Betreuung) und das Registerverfahren ab. Die Notargebühren sind gesetzlich festgelegt (GNotKG) und bei jedem Notar gleich; Schwankungen in der Schätzung beruhen allein auf dem Geschäftswert und Ermessensspielräumen (§ 36 I GNotKG), nicht auf verhandelbaren Preisen.

Der Notar beurkundet und belehrt neutral, vertritt aber keine Partei. Die interessengeleitete Vertragsgestaltung, Verhandlung und rechtlich-strategische Beratung übernimmt der Anwalt. Je individueller und größer die Transaktion (Mehrpersonen-Satzungen, Finanzierungsrunden, Unternehmenskäufe), desto mehr findet die eigentliche Gestaltung anwaltlich vor der Beurkundung statt. Diese Kosten bildet der Rechner nicht ab.

Rechner

Notarkosten berechnen

Die Schätzung folgt Tabelle B (§ 34 II GNotKG), den Wertadditionsregeln nach § 35 I GNotKG und der Vergleichslogik nach § 94 I. Die Post- und Telekommunikationspauschale (KV 32005) setzt der Rechner je notariellem Verfahren an; die Dokumentenpauschale (KV 32000 ff.) und Sonderfälle bleiben außen vor.

GmbH-Gründung geladen. Geschätzte Gesamtkosten 1.097,30 €.

Default: GF-Bestellung mitbeurkundet, kein genehmigtes Kapital.

Vereinfachtes Modell zur Orientierung. Es ersetzt weder eine verbindliche Kostenberechnung nach § 19 GNotKG noch die Prüfung des konkreten Beurkundungsumfangs. Die Dokumentenpauschale, Kosten des Online-Verfahrens, Archivpauschalen und besondere Vollzugstätigkeiten können zusätzlich anfallen.

Beim Teilen wird Ihr Rechnerstand verschlüsselt gespeichert. Jeder mit dem vollständigen Link kann ihn öffnen. Automatische Löschung nach 30 Tagen.

Notarkosten brutto

797,30 €

Notargebühren und Auslagen inkl. USt.

Registerkosten

300,00 €

Gerichtsgebühren und Bereitstellung nach HRegGebV.

Geschätzte Gesamtkosten

1.097,30 €

Inklusive USt, Registergericht und Dokumentenbereitstellung, ohne Dokumentenpauschale des Notars.

Die Detailtabelle ist für die Nachvollziehbarkeit gedacht; die wichtigeren Zwischensummen stehen oben.

Report per E-Mail

Ergebnis per E-Mail erhalten

Sie erhalten Ihre Eingaben und Ergebnisse als strukturierten PDF-Report – als Grundlage für Gespräche mit Mitgründern, Investoren oder Beratern. Die Marketing-Einwilligung ist optional und nicht für die Ergebnis-Mail erforderlich.

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GmbH-Gründung

Musterprotokoll vs. individuelle Satzung

Das Musterprotokoll bietet ein echtes Kostenprivileg: Der Mindestwert von 30.000 € entfällt, stattdessen wird das tatsächliche Stammkapital zugrunde gelegt. Außerdem ist die Geschäftsführerbestellung bereits enthalten und wird nicht gesondert bewertet.

Der Haken ist praktisch wichtiger als der Preisvorteil. Das Musterprotokoll eignet sich allenfalls für einfache Ein-Personen-Konstellationen, nicht für Mehr-Personen-Gründungen. Sobald mehrere Gesellschafter beteiligt sind, empfehlen sich dringend Regelungen zu Vinkulierung, Einziehung, Abfindung und Nachfolge, die das Musterprotokoll nicht abbilden kann.

Genehmigtes Kapital (§ 55a GmbHG)

Genehmigtes Kapital ist auf 50 % des Stammkapitals begrenzt (§ 55a GmbHG). Der Rechner kappt höhere Eingaben automatisch und rechnet den zulässigen Betrag in den Beurkundungs- und Anmeldungswert ein.

Der Preis kann sich später lohnen. Wer eine GmbH zeitnah finanzieren will, spart mit einer sauberen Satzungsermächtigung höhere Folgekosten, weil spätere Kapitalerhöhungen einfacher strukturiert werden können.

Treuhandauftrag für die Stammeinlagen

Beim Treuhandauftrag unterzeichnen die Beteiligten die Handelsregisteranmeldung bereits im Beurkundungstermin. Der Notar reicht sie aber erst beim Registergericht ein, wenn die Einzahlung der Stammeinlagen nachgewiesen ist. Dafür fällt eine Betreuungsgebühr an (0,5 aus dem HR-Geschäftswert, KV 22200).

Hintergrund: Der Geschäftsführer muss in der Anmeldung versichern, dass die Einlagen endgültig zu seiner freien Verfügung stehen (§ 8 II GmbHG); maßgeblich ist, dass diese Versicherung im Zeitpunkt der Einreichung beim Registergericht zutrifft. Dafür ist nach gängiger Praxis die Einzahlung auf ein Konto der Gesellschaft erforderlich (das Einlegen eines Barbetrags in eine Kasse der Vor-GmbH ist zwar denkbar, wird aber wegen des Potentials für Nachfragen des Registergerichts und damit verbundene Verzögerungen nicht empfohlen). Da die Vor-GmbH nach der Beurkundung erst ein Geschäftskonto eröffnen und die Einlagen einzahlen muss, wäre die Versicherung im Beurkundungstermin noch nicht inhaltlich richtig; der Notar reicht die im Termin unterzeichnete Anmeldung deshalb erst nach Einlagennachweis ein. Falsche Angaben sind strafbewehrt (§ 82 I Nr. 1 GmbHG).

Ohne Treuhandauftrag ist deshalb ein separater Beglaubigungstermin für die Handelsregisteranmeldung nötig. Das spart die Betreuungsgebühr, erfordert aber einen zweiten Notartermin.

Online-Gründung

Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG, in Kraft seit 1.8.2022) kann eine GmbH auch im Videoverfahren über das System der Bundesnotarkammer gegründet werden. Die Grundgebühren unterscheiden sich nicht von der Präsenzbeurkundung; hinzu kommen nur kleine Nutzungspauschalen für das Videosystem.

Technische Voraussetzungen: Alle Beteiligten benötigen einen Personalausweis mit aktivierter eID-Funktion (oder ein gleichwertiges EU-Identifizierungsmittel), ein NFC-fähiges Smartphone mit der Notar-App der Bundesnotarkammer (bei älteren Ausweisen zusätzlich einen gültigen Reisepass zum Auslesen des Lichtbilds) sowie einen Computer mit Kamera, Mikrofon und stabiler Internetverbindung. Die Beurkundung erfolgt über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer.

Für einfache Standardfälle ist das praktisch. Allerdings scheiden selbst übliche Satzungsgestaltungen wie eine Zwangsabtretung von Anteilen beim Gesellschafterausschluss im Online-Verfahren nach derzeitigem Stand aus.

GF-Bestellung in oder außerhalb der Gründungsurkunde

Die Geschäftsführerbestellung kann privatschriftlich außerhalb der Gründungsurkunde erfolgen. Damit entfällt sie als Beurkundungsgegenstand. Bei der Ein-Personen-Gründung sinkt damit zugleich die Vollzugsgebühr für die Gesellschafterliste von 0,5 (KV 22110) auf 0,3 (KV 22111), weil das Beurkundungsverfahren dann nur noch mit einer 1,0-Gebühr bewertet wird. Bei mehreren Gründern bleibt es bei der 0,5-Vollzugsgebühr.

Entwurf vs. Beglaubigung der HR-Anmeldung

Wenn der Notar die Handelsregisteranmeldung entwirft, fällt eine 0,5-Gebühr nach KV 24102 an, bei reiner Unterschriftsbeglaubigung dagegen nur 0,2 (KV 25100, max. 70 €). Der Entwurf klingt teurer, ist es bei kleineren Anmeldungswerten aber nicht.

Der Grund: Mit Entwurf beträgt die XML-Strukturdatengebühr 0,2 (KV 22114, max. 125 €), ohne Entwurf dagegen 0,5 (KV 22125, max. 250 €). Zudem entfallen bei Entwurf die separate Einreichungsgebühr (KV 22124: 20 €) und die Beglaubigungsgebühren für Abschriften (KV 25102: je 10 €). Bis zu einem Anmeldungswert von 230.000 € ist die Variante mit Entwurf deshalb günstiger, darüber die reine Unterschriftsbeglaubigung (bei 500.000 €: 592,50 € mit Entwurf gegenüber 350 € ohne Entwurf einschließlich einer beglaubigten Abschrift, jeweils netto). Bei der Gründung ist der Anmeldungswert das Stammkapital zuzüglich genehmigten Kapitals, mindestens 30.000 €. Der Rechner geht vom Entwurf durch den Notar aus.

Wie Notarkosten nach dem GNotKG entstehen

Notargebühren sind gesetzlich festgelegt (Gerichts- und Notarkostengesetz, GNotKG) und nicht verhandelbar. Zwei Größen bestimmen die Gebühr: der Geschäftswert des Vorgangs und der Gebührensatz der jeweiligen Kostenposition aus dem Kostenverzeichnis (KV). Aus dem Geschäftswert ergibt sich über die Gebührentabelle B eine Gebühr, die mit dem Satz multipliziert wird: Beurkundungen von Verträgen und von Beschlüssen von Gesellschaftsorganen kosten das Zweifache (KV 21100), sonstige, insbesondere einseitige Erklärungen das Einfache (KV 21200). Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten kosten Bruchteile davon; für den vollständigen Entwurf einer Erklärung fällt derselbe Satz an wie für ihre Beurkundung (§ 92 Abs. 2 GNotKG, KV 24100 ff.). Für jede Position gilt eine Mindestgebühr, etwa 120 € bei KV 21100 und 60 € bei KV 21200.

Geschäftswerte bei Gründung, Finanzierungsrunde und Share Deal

Bei der GmbH-Gründung ist der Geschäftswert das Stammkapital, mindestens 30.000 € und höchstens 10 Mio. € (§ 107 Abs. 1 GNotKG); bei einer Gründung mit Musterprotokoll gilt der Mindestwert nicht (§ 107 Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 6 GNotKG). Der Kapitalerhöhungsbeschluss wird mit dem Erhöhungsbetrag einschließlich Agio bewertet; nach § 108 Abs. 1 Satz 2 GNotKG beträgt der Wert nicht weniger als der Wert nach § 105 Abs. 1 GNotKG, also der Nennbetrag der Erhöhung, mindestens 30.000 €. Eine Satzungsänderung ohne bestimmten Geldwert wird mit 1 % des eingetragenen Stammkapitals bewertet, mindestens 30.000 € (§ 108 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG). Der Geschäftswert von Beschlüssen beträgt höchstens 5 Mio. €, auch wenn mehrere Beschlüsse mit verschiedenem Gegenstand in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden (§ 108 Abs. 4 GNotKG). Beim Share Deal ist der Geschäftswert der Kaufpreis; liegt der Wert der Anteile höher, gilt der höhere Wert (§ 97 Abs. 3, § 54 GNotKG). Für Anteilsverkäufe zwischen verbundenen Unternehmen gilt ein Höchstwert von 10 Mio. € (§ 107 Abs. 2 GNotKG), nicht jedoch bei vermögensverwaltenden Gesellschaften.

Zusammenbeurkundung, Vollzug und Register

Werden mehrere Erklärungen in einer Urkunde beurkundet, werden ihre Geschäftswerte zusammengerechnet (§ 35 Abs. 1 GNotKG), wenn sie verschiedene Gegenstände betreffen (§ 86 Abs. 2 GNotKG); betreffen sie denselben Gegenstand, gilt nach § 109 GNotKG nur ein Wert. Investment- und Gesellschaftervereinbarungen einer Finanzierungsrunde erhöhen den Geschäftswert deshalb, während die Anpassung der Kapitalziffer in der Satzung denselben Gegenstand betrifft wie der Kapitalerhöhungsbeschluss. Hinzu kommen Vollzugs- und Betreuungsgebühren (KV 22110 ff., 22200), etwa für die Fertigung der Gesellschafterliste, Auslagen, ein Fremdsprachenzuschlag von 30 % der Beurkundungsgebühr, höchstens 5.000 € (KV 26001), und die Umsatzsteuer. Die Registergebühren richten sich nach der Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV), zum Beispiel 225 € für die Eintragung einer GmbH-Gründung (Nr. 2100) zuzüglich eines Drittels dieser Gebühr, 75 €, für die Bereitstellung zum Abruf (Nr. 6000).

Was der Rechner nicht abbildet

Der Rechner arbeitet mit typischen Geschäftswerten und Gebührenpositionen. Er ersetzt weder die Kostenrechnung des Notars noch die Prüfung, welche Erklärungen tatsächlich beurkundet werden müssen. Abweichungen ergeben sich aus dem notariellen Ermessen bei Vollzugstätigkeiten, aus Auslagen und aus Sonderfällen wie Sachgründungen oder zusätzlichen Treuhandauflagen. Für die Planung einer konkreten Beurkundung holen Sie eine Kostenauskunft beim Notar ein.

Der Rechner liefert eine Grobschätzung auf Basis typischer Geschäftswerte und gesetzlicher Gebührenpositionen. Maßgeblich ist immer die konkrete Kostenberechnung des beurkundenden Notars im Einzelfall.

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