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Notarkostenrechner.

Schätzen Sie typische Notar- und Registerkosten für Gründungen, Finanzierungsrunden und Share Deals nach dem GNotKG.

Notarkosten ≠ Anwaltskosten

Die hier geschätzten Gebühren sind Notar- und Gerichtskosten: Sie decken die notarielle Tätigkeit (Beurkundung samt unparteiischer Belehrung und Urkundserstellung, Vollzug und Betreuung) und das Registerverfahren ab. Die Notargebühren sind gesetzlich festgelegt (GNotKG) und bei jedem Notar gleich; Schwankungen in der Schätzung beruhen allein auf dem Geschäftswert und Ermessensspielräumen (§ 36 I GNotKG), nicht auf verhandelbaren Preisen.

Der Notar beurkundet und belehrt neutral, vertritt aber keine Partei. Die interessengeleitete Vertragsgestaltung, Verhandlung und rechtlich-strategische Beratung übernimmt der Anwalt. Je individueller und größer die Transaktion (Mehrpersonen-Satzungen, Finanzierungsrunden, Unternehmenskäufe), desto mehr findet die eigentliche Gestaltung anwaltlich vor der Beurkundung statt. Diese Kosten bildet der Rechner nicht ab.

Rechner

Notarkosten berechnen

Die Schätzung folgt Tabelle B (§ 34 II GNotKG), den Wertadditionsregeln nach § 35 I GNotKG und der Vergleichslogik nach § 94 I. Post- und Telekommunikationsauslagen werden pauschaliert; Dokumentenpauschalen und Sonderfälle bleiben außen vor.

GmbH-Gründung geladen. Geschätzte Gesamtkosten 1.062 €.

Default: GF-Bestellung mitbeurkundet, kein genehmigtes Kapital.

Vereinfachtes Modell zur Orientierung. Es ersetzt weder eine verbindliche Kostenberechnung nach § 19 GNotKG noch die Prüfung des konkreten Beurkundungsumfangs. Dokumentenpauschalen, Online-Verfahren, Archivpauschalen und besondere Vollzugstätigkeiten können zusätzlich anfallen.

Beim Teilen wird Ihr Rechnerstand verschlüsselt gespeichert. Jeder mit dem vollständigen Link kann ihn öffnen. Automatische Löschung nach 30 Tagen.

Notarkosten brutto

762 €

Beurkundung, Vollzug und Auslagen inkl. USt.

Registerkosten

300 €

Gerichtsgebühren und Bereitstellung nach HRegGebV.

Geschätzte Gesamtkosten

1.062 €

Inklusive USt, Registergericht und Dokumentenbereitstellung.

Die Detailtabelle ist für die Nachvollziehbarkeit gedacht; die wichtigeren Zwischensummen stehen oben.

GegenstandKV-Nr.GWSatzBetrag
Beurkundung GründungKV 2110060.000 €2,0384 €
HandelsregisteranmeldungKV 2410230.000 €0,563 €
Gesellschafterliste / VollzugKV 22110 / 2211360.000 €0,5 (max. 250 €)96 €
XML-StrukturdatenKV 2211530.000 €0,1 (max. 125 €)15 €
Betreuung TreuhandauftragDer Notar reicht erst nach Einlagennachweis ein.KV 2220030.000 €0,563 €
Post- und TelekommunikationspauschaleKV 3200520 %, max. 20 €20 €
Notarkosten
Zwischensumme netto640 €
Umsatzsteuer122 €
Notarkosten brutto762 €
Registerkosten
Registergericht HRBHRegGebV Nr. 2100Festbetrag225 €
DokumentenbereitstellungHRegGebV Nr. 6000Festbetrag75 €
Geschätzte Gesamtkosten1.062 €

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GmbH-Gründung

Musterprotokoll vs. individuelle Satzung

Das Musterprotokoll bietet ein echtes Kostenprivileg: Der Mindestwert von 30.000 € entfällt, stattdessen wird das tatsächliche Stammkapital zugrunde gelegt. Außerdem ist die Geschäftsführerbestellung bereits enthalten und wird nicht gesondert bewertet.

Der Haken ist praktisch wichtiger als der Preisvorteil. Das Musterprotokoll eignet sich allenfalls für einfache Ein-Personen-Konstellationen, nicht für Mehr-Personen-Gründungen. Sobald mehrere Gesellschafter beteiligt sind, empfehlen sich dringend Regelungen zu Vinkulierung, Einziehung, Abfindung und Nachfolge, die das Musterprotokoll nicht abbilden kann.

Genehmigtes Kapital (§ 55a GmbHG)

Genehmigtes Kapital ist auf 50 % des Stammkapitals begrenzt (§ 55a GmbHG). Der Rechner kappt höhere Eingaben automatisch und rechnet den zulässigen Betrag in den Beurkundungs- und Anmeldungswert ein.

Der Preis kann sich später lohnen. Wer eine GmbH zeitnah finanzieren will, spart mit einer sauberen Satzungsermächtigung häufig deutlich höhere Folgekosten, weil spätere Kapitalerhöhungen einfacher strukturiert werden können.

Treuhandauftrag für die Stammeinlagen

Beim Treuhandauftrag unterzeichnen die Beteiligten die Handelsregisteranmeldung bereits im Beurkundungstermin. Der Notar reicht sie aber erst beim Registergericht ein, wenn die Einzahlung der Stammeinlagen nachgewiesen ist. Dafür fällt eine Betreuungsgebühr an (0,5 aus dem HR-Geschäftswert, KV 22200).

Hintergrund: Der Geschäftsführer muss in der Anmeldung versichern, dass die Einlagen endgültig zu seiner freien Verfügung stehen (§ 8 II GmbHG); maßgeblich ist, dass diese Versicherung im Zeitpunkt der Einreichung beim Registergericht zutrifft. Dafür ist nach gängiger Praxis die Einzahlung auf ein Konto der Gesellschaft erforderlich (das Einlegen eines Barbetrags in eine Kasse der Vor-GmbH ist zwar denkbar, wird aber wegen des Potentials für Nachfragen des Registergerichts und damit verbundene Verzögerungen nicht empfohlen). Da die Vor-GmbH nach der Beurkundung erst ein Geschäftskonto eröffnen und die Einlagen einzahlen muss, wäre die Versicherung im Beurkundungstermin noch nicht inhaltlich richtig; der Notar reicht die im Termin unterzeichnete Anmeldung deshalb erst nach Einlagennachweis ein. Falsche Angaben sind strafbewehrt (§ 82 I Nr. 1 GmbHG).

Ohne Treuhandauftrag ist deshalb ein separater Beglaubigungstermin für die Handelsregisteranmeldung nötig. Das spart die Betreuungsgebühr, erfordert aber einen zweiten Notartermin.

Online-Gründung

Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG, in Kraft seit 1.8.2022) kann eine GmbH auch im Videoverfahren über das System der Bundesnotarkammer gegründet werden. Die Grundgebühren unterscheiden sich nicht von der Präsenzbeurkundung; hinzu kommen nur kleine Nutzungspauschalen für das Videosystem.

Technische Voraussetzungen: Alle Beteiligten benötigen einen Personalausweis mit aktivierter eID-Funktion (oder ein gleichwertiges EU-Identifizierungsmittel), ein Smartphone oder Tablet mit der AusweisApp sowie einen Computer mit Kamera, Mikrofon und stabiler Internetverbindung. Die Beurkundung erfolgt über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer.

Für einfache Standardfälle ist das praktisch. Allerdings scheiden selbst übliche Satzungsgestaltungen wie eine Zwangsabtretung von Anteilen beim Gesellschafterausschluss im Online-Verfahren nach derzeitigem Stand aus.

GF-Bestellung in oder außerhalb der Gründungsurkunde

Die Geschäftsführerbestellung kann privatschriftlich außerhalb der Gründungsurkunde erfolgen. Damit entfällt sie als Beurkundungsgegenstand, und statt der allgemeinen Vollzugsgebühr (0,5 nach KV 22110) fällt nur die reduzierte Gebühr für die Einreichung der Gesellschafterliste an (0,3 nach KV 22111).

Entwurf vs. Beglaubigung der HR-Anmeldung

Wenn der Notar die Handelsregisteranmeldung entwirft, fällt eine 0,5-Gebühr nach KV 24102 an, bei reiner Unterschriftsbeglaubigung dagegen nur 0,2 (KV 25100, max. 70 €). Der Entwurf klingt teurer, ist es aber regelmäßig nicht.

Der Grund: Mit Entwurf beträgt die XML-Strukturdatengebühr nur 0,1 (KV 22115, max. 125 €), ohne Entwurf dagegen 0,5 (KV 22125, max. 250 €). Zudem entfallen bei Entwurf die separate Einreichungsgebühr (KV 22124: 20 €) und die Beglaubigungsgebühren für Abschriften (KV 25102: je 10 €). Unterm Strich ist die Variante mit Entwurf regelmäßig günstiger. Der Rechner geht deshalb vom Entwurf durch den Notar aus.

Der Rechner liefert eine Grobschätzung auf Basis typischer Geschäftswerte und gesetzlicher Gebührenpositionen. Maßgeblich ist immer die konkrete Kostenberechnung des beurkundenden Notars im Einzelfall.

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