§ 20 AktG: Mitteilungspflichten und Rechtsverlust.
Wann Beteiligungen an einer AG mitzuteilen sind und welche Stimm-, Auskunfts-, Bezugs- und Vermögensrechte bei Verstößen ruhen.
Eine Holding zieht Beteiligungen an einer AG hoch, ein Investor bündelt Aktienpakete, ein Gründer überträgt Anteile auf seine Familiengesellschaft. Übersehen wird dabei oft eine Formalie mit harten Folgen: die Mitteilung wesentlicher Beteiligungen nach § 20 AktG.
Der folgende Beitrag zeigt, wann § 20 AktG greift, welche Mitteilungen geschuldet sind und weshalb eine vergessene Meldung zum vorübergehenden Rechtsverlust führen kann.
§ 20 AktG betrifft unmittelbar Beteiligungen an einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland. Für die KGaA und die SE gilt Entsprechendes kraft gesetzlicher Verweisung. Wichtig: Nicht erfasst sind Aktien eines Emittenten im Sinne des § 33 Abs. 4 WpHG; für sie gilt das kapitalmarktrechtliche Transparenzregime (§ 20 Abs. 8 AktG). Der vorliegende Beitrag behandelt ausschließlich das aktienrechtliche Regime.
Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass Aktionäre, Gläubiger und die Öffentlichkeit über Konzernbildungen bei Aktiengesellschaften informiert sind. Das Aktiengesetz verpflichtet daher jedes wesentlich beteiligte Unternehmen, diese Beteiligung gegenüber der Aktiengesellschaft in Textform mitzuteilen. Die Gesellschaft muss Mitteilungen nach § 20 Abs. 1 und 4 AktG (sowie das spätere Unterschreiten dieser Schwellen) unverzüglich in ihren Gesellschaftsblättern bekanntmachen – das ist stets der Bundesanzeiger (§ 25 AktG). Die zusätzliche Mitteilung nach § 20 Abs. 3 AktG ist von dieser Veröffentlichungspflicht nicht erfasst.
Zunächst: Die Sanktionen bei Verletzung der Mitteilungspflicht
Bevor wir auf die Einzelheiten der mitteilungspflichtigen Tatbestände eingehen, ein Blick auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Mitteilung. Diese sind schmerzhaft:
Rechte aus Aktien, die einem nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichtigen Unternehmen gehören, bestehen für die Zeit, für die das Unternehmen die Mitteilungspflicht nicht erfüllt, weder für das Unternehmen noch für ein von ihm abhängiges Unternehmen oder für einen anderen, der für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens handelt. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 und § 271, wenn die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist.
Die Folge ist weitreichend: Sämtliche Herrschaftsrechte des wesentlich beteiligten Aktionärs ruhen vorübergehend. An der Hauptversammlung darf er nicht teilnehmen und darf dort auch nicht sein Stimmrecht ausüben (lassen) oder Auskunftsrechte geltend machen; er darf keine Hauptversammlung auf Minderheitsverlangen einberufen (§ 122 AktG); er darf keine Beschlüsse anfechten. Gegebenenfalls an seine Beteiligung geknüpfte Entsenderechte in den Aufsichtsrat kann er nicht ausüben. Stimmt der Aktionär dennoch in einer Hauptversammlung ab, kann der so gefasste Beschluss anfechtbar sein, wenn er auf seiner Mitwirkung beruht.
Hinsichtlich der Vermögensrechte ist zu differenzieren: Stets von der Sanktion umfasst ist das Bezugsrecht im Rahmen einer Kapitalerhöhung oder Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Genussrechten. Der betroffene Aktionär kann sich also nicht vor einer Verwässerung schützen. Im Falle der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien erhält er kein Einziehungsentgelt (§ 237 AktG).
Für Dividenden und Anteil am Liquidationserlös ist die Rechtsfolge etwas milder. Holt der betroffene Aktionär die Mitteilung nach Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses bzw. nach Entstehung des Anspruchs auf den Liquidationserlös nach und kann er beweisen, dass die Verspätung der Mitteilung unvorsätzlich war, lebt der Zahlungsanspruch wieder auf. Der Haken: Den fehlenden Vorsatz muss er beweisen. Da der Aktionär beweisbelastet ist, genügen bereits Zweifel daran, dass er die Mitteilungspflicht nicht zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen hat, um die Heilung auszuschließen (BGH, Urteil vom 5. April 2016 – II ZR 268/14, Rz. 35 ff.).
Zu Unrecht erhaltene Zahlungen muss der Aktionär an die Gesellschaft zurückgewähren. Auch der Vorstand, der ohne gehörige Prüfung der Einhaltung der Mitteilungspflichten die Auszahlung veranlasst hat, kann gegenüber der Gesellschaft persönlich auf Rückzahlung haften.
Wann besteht die Mitteilungspflicht?
Nachdem nun ausreichend Angst und Schrecken verbreitet wurde, hier die Voraussetzungen der Mitteilungspflicht im Überblick:
- Die Mitteilungspflicht trifft nur Aktionäre mit Unternehmenseigenschaft (also typischerweise Holdings, Familiengesellschaften oder Erwerbsvehikel). Der Begriff ist kontextbezogen zu verstehen: Ein Unternehmen im Sinne des Konzernrechts ist jeder Rechtsträger, der anderweitige wirtschaftliche Interessenbindungen aufweist, unabhängig von Rechtsform oder Kaufmannseigenschaft. Auch eine Privatperson, die Mehrheitsbeteiligungen an anderen Unternehmen hält, kann daher als Unternehmen im Sinne des § 20 AktG gelten. Der reine Privataktionär ohne Unternehmenseigenschaft ist nicht erfasst.
- Unternehmen, denen mehr als der vierte Teil der Aktien der Aktiengesellschaft gehört (also mehr als 25 %), müssen dies der Gesellschaft unverzüglich in Textform mitteilen. § 16 Abs. 4 sowie § 20 Abs. 2 AktG enthalten Regelungen zur Zurechnung von Aktien, die dem Unternehmen nur mittelbar gehören bzw. hinsichtlich derer nur ein Übereignungsanspruch oder eine Abnahmepflicht besteht. Ist das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft, muss es unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 AktG eine gesonderte Mitteilung machen.
- Unternehmen, die mehr als 50 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte halten (Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 16 Abs. 1 AktG), müssen auch dies der Gesellschaft unverzüglich in Textform mitteilen.
- Wird eine der vorgenannten Schwellen später wieder unterschritten, ist auch dies der Gesellschaft unverzüglich in Textform mitzuteilen.
- Die Mitteilung muss für den Vorstand der Aktiengesellschaft erkennbar in Bezug auf die Erfüllung der Mitteilungspflicht erfolgen. Es genügt also für die Vermeidung der Sanktionen nicht, wenn der Vorstand auf anderem Weg von dem Vorliegen der wesentlichen Beteiligung erfährt. Die Vorschrift wird sehr streng gehandhabt: Selbst bei ganz offensichtlichen Sachverhalten (sogar bei Gesellschaften mit nur einem Aktionär) sollte nicht auf die förmliche Mitteilung und Veröffentlichung verzichtet werden. Der Ärger lauert oft erst Jahre später, wenn etwa in einem Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter wegen fehlender Mitteilung nach § 20 AktG Dividendenzahlungen zurückverlangt.
Prüfschema und Ausgangsmuster
Praktisch lässt sich § 20 AktG in fünf Schritten prüfen:
- Handelt es sich um eine AG, KGaA oder SE mit Sitz im Inland, die nicht dem WpHG-Transparenzregime unterfällt?
- Hat der Aktionär Unternehmenseigenschaft, etwa als Holding, Familiengesellschaft oder Erwerbsvehikel?
- Wird die Schwelle von mehr als 25 % oder eine Mehrheitsbeteiligung erreicht, überschritten oder später wieder unterschritten?
- Greifen Zurechnungstatbestände, etwa bei mittelbar gehaltenen Aktien, Erwerbsansprüchen oder abhängigen Unternehmen?
- Ist die Mitteilung in Textform so gefasst, dass der Vorstand sie eindeutig als Mitteilung nach § 20 AktG erkennen kann?
Ein stark vereinfachtes Ausgangsmuster kann etwa so beginnen:
[Aktionär] teilt der [AG] hiermit gemäß § 20 Abs. 1 AktG mit, dass ihm unmittelbar/mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der [AG] gehört.
[Optional: Zugleich besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 20 Abs. 4 AktG.]
Bei Kapitalgesellschaften ist zusätzlich zu prüfen, ob eine gesonderte Mitteilung nach § 20 Abs. 3 AktG erforderlich ist. Für Mitteilungen nach § 20 Abs. 1 und 4 AktG muss die Gesellschaft außerdem die Veröffentlichung im Bundesanzeiger veranlassen.
§ 20 AktG wirkt formal. Die Folgen einer unterlassenen Mitteilung sind es nicht. Wer Beteiligungsschwellen bei einer AG erreicht oder unterschreitet, sollte die Meldung deshalb nicht als Nebensache behandeln.