Zulässige Firma wählen: Fünf Registerfragen.
Nicht jeder gute Name ist firmenrechtlich zulässig. Diese fünf Fragen helfen, eine Firma zu wählen, die beim Registergericht Bestand hat.
Inhaltsverzeichnis
Wer eine Gesellschaft gründet, denkt beim Namen meist zuerst an Außenwirkung und Wiedererkennung. Das Problem: Ein Name kann noch so gut klingen – wenn er firmenrechtlich nicht passt, scheitert die Eintragung beim Registergericht. Der folgende Beitrag zeigt fünf Kernfragen, mit denen sich viele Ablehnungen vermeiden lassen. Daneben muss die Firma den gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsformzusatz tragen – bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) also „GmbH“, bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) entsprechend „UG (haftungsbeschränkt)“.
Was das Gesetz mit „Firma“ meint
Der Begriff „Firma“ wird umgangssprachlich zwar mit dem Geschäftsbetrieb gleichgesetzt, ist im Rechtssinn jedoch nur der Name, unter dem ein Kaufmann (einschließlich einer Handelsgesellschaft wie der GmbH, da diese ebenfalls Kaufmann ist) seine Geschäfte betreibt (§ 17 HGB). Im Folgenden wird daher nur von „Firma“ und nicht von „Firmenname“ gesprochen.
Frage 1: Ist die Firma lesbar und artikulierbar?
Damit die Firma als Name dienen kann, muss sie für einen durchschnittlich qualifizierten Verkehrsteilnehmer lesbar und artikulierbar sein. Stellen Sie sich zwei solche Verkehrsteilnehmer vor, die sich am Telefon über Ihr Unternehmen austauschen wollen. Wäre die Firma etwa „%*´=ы! GmbH“, würde dies wohl eine zu große Herausforderung darstellen.
Die Firma muss allerdings nicht als Wort aussprechbar sein – es genügt, wenn die einzelnen Zeichen artikulierbar sind. Für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer in Deutschland sind lesbar und artikulierbar: Lateinische Buchstaben (auch willkürliche Buchstabenkombinationen), arabische und römische Zahlen, Satzzeichen sowie bestimmte Sonderzeichen („&“, „+“, „-“ sowie bei vielen Registergerichten, einschließlich Berlin, neuerdings auch das „@“).
Frage 2: Ist die Firma unterscheidungskräftig?
In unserer Praxis ist mangelnde Unterscheidungskraft einer der häufigsten Gründe, warum Firmen von den Registergerichten abgelehnt werden.
Bei der Unterscheidungskraft geht es noch nicht um die Frage, ob es eine ähnliche Firma schon gibt. Vorgelagert ist nämlich die Frage, ob die Firma ihrer Art nach überhaupt geeignet ist, den Unternehmensträger ausreichend zu individualisieren. Sie muss Lesern bzw. Hörern eine Assoziation mit einem ganz bestimmten Rechtsträger ermöglichen. Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn die Firma zu allgemein oder rein beschreibend ist. Im Einzelnen lässt sich nach der Art der Firma differenzieren:
Fantasiefirmen – insbesondere ausgedachte Wörter und Buchstabenfolgen – sind fast immer unterscheidungskräftig, solange sie nicht nur aus einzelnen Buchstaben oder Ziffern bestehen („A GmbH“). Auch Personenfirmen – also solche, die aus einem bürgerlichen Namen (in der Regel des Inhabers) bestehen – gelten in aller Regel als unterscheidungskräftig, selbst wenn es sich um „Allerweltsnamen“ handelt. Schwierigkeiten bei der Unterscheidungskraft finden sich hingegen bei den sogenannten Sachfirmen, also solchen, die auf die Tätigkeit oder den Ort des Unternehmens Bezug nehmen. Diese dürfen sich nicht in bloß allgemeinen Gattungs-, Branchen- oder Ortsbezeichnungen erschöpfen.
Die Bezeichnung „Berliner Brauerei GmbH“ für eine Brauerei in Berlin mag zwar wie ein Marketing-Clou erscheinen, ist tatsächlich aber nur die Wiedergabe von Ort und Tätigkeit des Unternehmens – eine Individualisierungswirkung ist nicht gegeben. Ferner besteht an solchen Bezeichnungen, die im allgemeinen Sprachgebrauch für die Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, ein generelles Freihaltebedürfnis. So dürfte zum Beispiel die Unterscheidungskraft für die im Jahr 1970 in Darmstadt eingetragene „Software AG“ für eine heute neu einzutragende Firma zu verneinen sein.
Die gern gewählte „Flucht in die Fremdsprache“ hilft in diesem Zusammenhang nur, wenn der typische Verkehrsteilnehmer mangels Sprachkenntnis die Übersetzung nicht auch als rein beschreibend wahrnimmt, die Sachfirma also somit zur Fantasiefirma wird. Was jedoch in der Regel ausreicht, ist die Beifügung eines individualisierenden Zusatzes. „BB Berliner Brauerei GmbH“ oder „Berliner Brauerei Schulze GmbH“ würde daher eine ausreichende Unterscheidungskraft aufweisen.
Frage 3: Ist die Firma im Einklang mit den guten Sitten?
Ihre Wunschfirma verstößt gegen Strafnormen (z.B. § 130 StGB, § 86a StGB), ist übermäßig vulgär oder verletzt anderweitig das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden?
Vorsicht: Das Registergericht wird die Eintragung ablehnen (in Berlin schon erlebt hinsichtlich des Firmenbestandteils „Guerrilla“).
Frage 4: Ist die Firma nicht irreführend?
Sobald eine Firma Aussagen über wesentliche geschäftliche Verhältnisse des Unternehmens transportiert (Ort, Größe, Branche, Bedeutung, Marktstufe, Spezialisierung, etc.), darf sie nicht zur Irreführung geeignet sein. Im Registerverfahren wird dieser Einwand allerdings nur berücksichtigt, wenn die Irreführung ersichtlich ist (§ 18 Abs. 2 HGB). Das Registergericht wird die Firma hierzu ins Verhältnis zu dem angemeldeten Unternehmensgegenstand setzen und ggf. weitere Informationen über den Geschäftsbetrieb anfordern oder die Industrie- und Handelskammer befragen.
Nachfolgend einige Grundfälle, basierend auf der existierenden Rechtsprechung:
- Wenn die Firma einen akademischen Titel oder eine besondere berufliche Qualifikation enthält, muss der Inhaber bzw. ein Gesellschafter tatsächlich diesen Titel bzw. diese Qualifikation vorweisen können.
- Die Verwendung von Firmenbestandteilen wie „städtisch“, „kirchlich“, „Universität“ oder „Institut“ suggeriert eine Verbindung zu Staats-, Kirchen- oder Wissenschaftseinrichtungen. Ist diese Verbindung tatsächlich nicht gegeben, ist eine solche Firma in der Regel irreführend.
- Eine Bezeichnung als „Fachgeschäft“ setzt voraus, dass ein reichhaltiges Warenangebot in dem bezeichneten Geschäftsbereich, fachkundige Beratung und eine entsprechende Geschäftsaufmachung besteht. Auch Angaben wie „Großhandel“ oder „Verbrauchermarkt“ müssen den wahren Gegebenheiten entsprechen, um zulässig zu sein. Ferner werden etwa die Begriffe „Fabrik“ oder „Werk“ im Geschäftsverkehr noch mit der Vorstellung eines industriellen, fabrikmäßigen Herstellungsbetriebs mit Maschineneinsatz, Arbeitsteilung, eigener Verkaufsorganisation und größerem Produktumfang verbunden, sodass auch hier eine Irreführungseignung besteht.
- Orts- und Gebietsangaben müssen ebenfalls zutreffend sein. Sie müssen sich jedoch nicht zwangsläufig auf den Sitz des Unternehmens beziehen. Es genügt ein Bezug zu dem tatsächlichen Tätigkeitsgebiet des Unternehmens. Dasselbe gilt für Zusätze wie „europäisch“ oder „international“.
- Einige Bezeichnungen genießen zudem einen besonderen gesetzlichen Schutz und dürfen daher nur von bestimmten Rechtsträgern verwendet werden. So sind die Bezeichnungen „und Partner“, „Partnerschaft“ oder „partners“ grundsätzlich den Partnerschaftsgesellschaften der Freien Berufe vorbehalten. Im Bereich des Finanzgeschäfts setzen aufsichtsrechtlich geprägte Begriffe wie „Bank“, „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, „Investmentfonds“ oder „Invest“ eine entsprechende Erfassung und Erlaubnis durch die zuständigen Aufsichtsbehörden (in der Regel der BaFin) voraus.
- Die Bezeichnung als „Group“ oder „Gruppe“ kann irreführend sein, wenn tatsächlich kein Unternehmensverbund besteht. Bei Holding-Strukturen mit mehreren Tochtergesellschaften spricht das eher für einen solchen Verbund; entscheidend sind aber die konkreten Verhältnisse und die Registerpraxis im Einzelfall.
Frage 5: Ist die Firma noch frei?
Erst wenn die obigen Fragen bejaht werden konnten, lohnt sich der Blick auf die Verfügbarkeit. Firmenrechtlich geht es zunächst nur um denselben Ort oder dieselbe Gemeinde: Die neue Firma muss sich von bereits dort eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden – und zwar nicht nur im Handelsregister, sondern auch gegenüber Eintragungen in Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister (§ 30 Abs. 1 HGB). Kurz gesagt: Die neue Firma muss sich im Schrift- und Klangbild deutlich abheben.
Die Verwechslungsgefahr ist allgemein größer, je mehr zwei Rechtsträger mit ähnlicher Firma denselben Verkehrskreis ansprechen. Firmen in derselben Branche müssen sich daher tendenziell stärker unterscheiden, als Firmen in völlig unterschiedlichen Branchen. Es kommt für die Unterscheidbarkeit sowohl auf das Wort- als auch auf das Klangbild an. Werden zwei Firmen also unterschiedlich geschrieben, aber gleich oder ähnlich ausgesprochen, liegt Verwechslungsgefahr vor. Bei Sachfirmen tritt der Wortsinn als wesentliches Kriterium hinzu – so wurden beispielsweise vom Reichsgericht die Firmen „Ostdt. Brennstoffvertrieb GmbH“ und „Ostdt. Betriebsstoffgesellschaft mbH“ als zu ähnlich bewertet, da Betriebsstoff ein Oberbegriff von Brennstoff sei.
Zur Recherche der bereits eingetragenen Firmen bietet sich das Online-Registerportal an (handelsregister.de). Hier sollte man zunächst die Suche auf das örtlich relevante Registergericht beschränken und sodann Suchvorgänge mit den verschiedenen angebotenen Parametern durchführen („alle Schlagwörter“, „mindestens ein Schlagwort“ sowie „ähnlich lautende Schlagwörter“). Die Verwendung der Suchfunktion ist ohne Anmeldung kostenfrei möglich.
Fördert dies keine zum Verwechseln ähnliche Firma zutage, kann man in aller Regel von der Eintragungsfähigkeit ausgehen. An dieser Stelle sollte jedoch die Recherche nicht enden. Die firmenrechtliche Beschränkung der Verfügbarkeitsprüfung auf den Ort des Unternehmens bedeutet nicht, dass jemand ungeschoren etwa in Berlin eine zweite „adidas AG“ betreiben kann (außer vielleicht ein Herr Adidas; auch er sollte aber lieber einen Vornamen hinzusetzen), nur weil es dort noch keine entsprechende Eintragung im Handelsregister gibt. Vielmehr sind hierbei noch das Markenrecht und das Wettbewerbsrecht zu beachten, die grundsätzlich bundesweiten Schutz gewähren.
Der Inhaber eines markenrechtlichen Schutzrechts kann von dem Verletzer Unterlassung sowie – bei schuldhafter Verletzung – Schadensersatz verlangen. Das Markengesetz regelt in § 5 die „geschäftlichen Bezeichnungen“, zu denen auch die „Unternehmenskennzeichen“ gehören. Dies sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Anders als eine Marke, muss ein Unternehmenskennzeichen nicht in das Markenregister eingetragen werden, um Geltung zu erlangen. Der Schutz entsteht stattdessen grundsätzlich bereits mit Beginn der geschäftlichen Benutzung.
Der Schutzbereich erstreckt sich potenziell auf die gesamte Bundesrepublik – was jedoch voraussetzt, dass die Bezeichnung nicht nur ortsgebunden verwendet wird und sie daher nur eine räumlich begrenzte Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft besitzt. Die Benutzung des Unternehmenskennzeichens eines Imbissladens am Bodensee schließt also in der Regel nicht die Benutzung dieses Zeichens als Firma für einen anderen Imbissladen in Berlin aus.
Zur Recherche bietet sich zum einen an, über das Online-Registerportal ohne Einschränkung auf das örtlich zuständige Registergericht, also deutschlandweit, zu suchen. Je nach Suchbegriff kann dies freilich eine erschreckende Menge an Ergebnissen liefern. Da Unternehmenskennzeichen jedoch nicht auf eingetragene Firmen beschränkt sind, sondern auch sonstige Unternehmensbezeichnungen umfassen, sollte zusätzlich eine allgemeine Internet-Suchmaschine bemüht werden. Insbesondere bei Fantasiefirmen kann man sich heutzutage relativ sicher sein, dass ein geschäftlich verwendetes Unternehmenskennzeichen mit ausreichender Kennzeichnungskraft auch relativ schnell über eine Suchmaschine zu finden ist.
Die Verwendung einer Firma kann ferner auch ein eingetragenes Markenrecht verletzen. Marken sind gegenüber den Unternehmenskennzeichen leichter zu ermitteln, da sie grundsätzlich die Eintragung im Markenregister voraussetzen. Die Markenrecherche kann von jedermann kostenfrei auf der Website des Deutschen Patent- und Markenamts durchgeführt werden.
Praktische Recherche-Reihenfolge
Für eine erste Vorprüfung bietet sich diese Reihenfolge an:
- Örtliches Handelsregister: Suche beim zuständigen Registergericht nach identischen und ähnlich klingenden Firmen.
- Deutschlandweite Registersuche: Suche über das Online-Registerportal ohne Beschränkung auf den Sitzort.
- Allgemeine Websuche: Prüfung, ob Unternehmenskennzeichen bereits tatsächlich im geschäftlichen Verkehr verwendet werden.
- DPMAregister: Suche nach deutschen Marken und relevanten Inhabern.
- EUIPO-Suche: Prüfung von Unionsmarken und Einträgen in TMview, wenn der Name online, europaweit oder grenzüberschreitend genutzt werden soll.
- Domains und Social-Media-Handles: Prüfung der praktischen Nutzbarkeit, insbesondere
.de,.com, LinkedIn, Instagram und App-Store-Namen.
Die Verfügbarkeit einer Domain oder eines Handles ersetzt keine rechtliche Prüfung. Umgekehrt kann ein namens- oder markenrechtlich zulässiger Name praktisch unbrauchbar sein, wenn zentrale Domains oder Profile bereits von Dritten genutzt werden.
In Zweifelsfällen die IHK befragen
Die Registergerichte wenden sich zur Feststellung der für die meisten der vorstehenden Anforderungen relevanten Verkehrsauffassung in Zweifelsfällen an die örtliche Industrie- und Handelskammer (manchmal leider auch in weniger zweifelhaften Fällen). Zur Beschleunigung kann man in diesen Fällen aber auch schon vorab selbst eine Stellungnahme der IHK anfordern und diese direkt beim Registergericht zusammen mit der Anmeldung der Firma einreichen. Insbesondere wenn die Unterscheidungskraft (Frage 2) „auf der Kippe steht“ oder eine Irreführungseignung (Frage 4) im Raum steht, macht eine IHK-Anfrage Sinn. In Berlin kann man die Anfrage mittlerweile online einreichen (Link).
Die IHK-Vorabstimmung spart oft nur einen Zwischenschritt. Die eigentliche Arbeit bleibt dieselbe: eine Firma zu finden, die unterscheidungskräftig ist, nicht irreführt und keine älteren Rechte verletzt.