Zum Inhalt springen
Alle Beiträge
M&A

Bilanzgarantien im Unternehmenskauf: Risiken und Gestaltung.

Harte und weiche Bilanzgarantien, Schadensberechnung und typische Gestaltungsfehler im Unternehmenskauf verständlich eingeordnet.

Philip Gafron, Rechtsanwalt 12 Min. Lesezeit Zuletzt geprüft: Juni 2026
Inhaltsverzeichnis

Die Bilanzgarantie, präziser: Jahresabschlussgarantie, gehört zu den wirtschaftlich bedeutsamsten Garantien im Unternehmenskaufvertrag (SPA) und zu den besonders streitanfälligen. W&I-Claims-Studien zeigen seit Jahren, dass Verstöße im Bereich Financial Statements/Accounts zu den häufigen und zugleich schadenträchtigen Claim-Kategorien gehören. Das überrascht nicht: Der Jahresabschluss dient dem Käufer regelmäßig als zentrale Bewertungsgrundlage für die Kaufpreisfindung, und die Bilanzgarantie soll sein Vertrauen in diese Grundlage absichern.

Dieser Artikel erläutert, welche Varianten der Bilanzgarantie es gibt, warum die Formulierung über erhebliche Haftungsrisiken entscheiden kann und welche praktischen Probleme in der Vertragsgestaltung besonders häufig auftreten.

Kernaussagen

  • Mit Bilanzgarantie ist meist der gesamte Referenzabschluss gemeint, nicht nur die Bilanz im engen Sinn.
  • Eine harte Bilanzgarantie verschiebt auch objektiv unbekannte Risiken stärker zum Verkäufer; eine weiche Bilanzgarantie bleibt näher am bilanzrechtlichen Fehler- und Kenntnismaßstab.
  • Bei ungeprüften Abschlüssen sollte die Garantie zum tatsächlichen Erstellungs- oder Prüfungsniveau passen.
  • Die Schadensberechnung sollte bei der Gestaltung mitgedacht werden: Bilanzauffüllung und kaufpreisbezogene Berechnung können wirtschaftlich stark auseinanderfallen.
  • Bilanzgarantie, Kaufpreismechanik, Einzelgarantien und W&I-Versicherung müssen zusammen gedacht werden.

Zweigliedriger Aufbau

Bilanzgarantien orientieren sich typischerweise am Wortlaut des § 264 Abs. 2 S. 1 HGB und folgen häufig einem zweigliedrigen Aufbau:

  1. Aufstellungsgrundsätze: Der Jahresabschluss ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sowie unter Wahrung der Bilanzierungs- und Bewertungskontinuität erstellt worden.
  2. Inhaltliche Richtigkeit: Der Jahresabschluss vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft.

Gerade dieser zweigliedrige Aufbau ist in der Praxis verbreitet. Die entscheidende Frage ist jedoch nicht, ob beide Elemente enthalten sind, sondern welcher Maßstab für die inhaltliche Richtigkeit gelten soll.

„Harte“ und „weiche“ Bilanzgarantie

Bilanzierung erfordert Wertungen, Einschätzungen und Prognosen, etwa zur Werthaltigkeit von Forderungen, zur Höhe von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten oder zur Nutzungsdauer von Anlagegütern. Nach dem handelsrechtlichen Fehlerbegriff ist ein Jahresabschluss nicht schon deshalb falsch, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse später anders darstellen. Maßgeblich ist vielmehr, ob objektiv gegen Bilanzierungsvorschriften einschließlich der GoB verstoßen wurde und ob ein ordentlicher Kaufmann diesen Verstoß bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung im Zeitpunkt der Aufstellung hätte erkennen können. Dieser normativ-subjektive Maßstab liegt dem Bilanzrecht zugrunde.

Im SPA können die Parteien hiervon abweichen. Das klingt nach einem Detail. Es ist keines. Sie können vereinbaren, dass der Verkäufer nicht nur für eine ordnungsgemäße Aufstellung nach bilanzrechtlichen Maßstäben einsteht, sondern darüber hinaus für die objektive Richtigkeit des Jahresabschlusses. Ob ein solcher weitergehender Maßstab gewollt ist, ist eine Frage der Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB und der Kern des Streits um harte und weiche Bilanzgarantien.

Weiche, subjektive Bilanzgarantie

Eine weiche Bilanzgarantie ist verletzt, wenn bei der Aufstellung objektiv gegen die einschlägigen Bilanzierungsvorschriften einschließlich der GoB verstoßen wurde und dieser Verstoß nach den Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt der Aufstellung für einen ordentlichen Kaufmann bei pflichtgemäßer Prüfung erkennbar war. Entscheidend ist also nicht, ob die handelnden Personen den Umstand tatsächlich kannten. Tatsächlich unbekannte, aber bei pflichtgemäßer Aufstellung erkennbare Risiken bleiben vom Garantieversprechen erfasst. In die Risikosphäre des Käufers fallen grundsätzlich nur Risiken, die auch bei Anwendung der gebotenen kaufmännischen Sorgfalt nicht erkennbar waren oder bilanzrechtlich nicht zu erfassen waren.

Harte, objektive Bilanzgarantie

Eine harte Bilanzgarantie geht darüber hinaus. Sie garantiert die objektive Richtigkeit des Jahresabschlusses. Der Verkäufer steht dann auch für solche Risiken ein, die im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung weder bekannt noch erkennbar waren und die nach den anwendbaren Bilanzierungsgrundsätzen gerade nicht hätten erfasst werden müssen. Aus Verkäufersicht ist das erheblich: Im Extremfall haftet er für die Altlast auf dem Betriebsgrundstück, von der bei Bilanzaufstellung niemand wusste, oder für die uneinbringliche Forderung, die am Stichtag noch völlig werthaltig aussah.

Vermittelnder Ansatz, objektiv-subjektiv

In der Praxis wird häufig ein Mittelweg gewählt: Die ordnungsgemäße Aufstellung des Jahresabschlusses wird objektiv garantiert, während das Übereinstimmen mit den tatsächlichen Verhältnissen auf die Kenntnis bestimmter Personen, typischerweise der Geschäftsführer der Zielgesellschaft, im Zeitpunkt der Aufstellung beschränkt wird.

Objektiv garantiert ist in diesem Modell nicht die wirtschaftliche Wahrheit des Abschlusses mit unbegrenzter Rückschau, sondern die Einhaltung der vereinbarten Aufstellungsgrundsätze. Der Käufer muss also nicht beweisen, dass der Verkäufer oder die Geschäftsführung den Bilanzierungsfehler kannte oder verschuldet hat. Er muss aber zeigen, dass der Abschluss nach dem vereinbarten Maßstab, etwa HGB/GoB und Bilanzierungskontinuität, objektiv nicht ordnungsgemäß aufgestellt war.

Ein Beispiel: Die Zielgesellschaft aktiviert Umsätze, obwohl die Leistung am Bilanzstichtag nach den vereinbarten Bilanzierungsgrundsätzen noch nicht erbracht war, oder sie ändert ohne sachlichen Grund die Bewertungsmethode für Vorräte. Dann kann die Aufstellungsgarantie verletzt sein, auch wenn die Geschäftsführung den Fehler nicht als solchen erkannt hat. Die fehlende Kenntnis entlastet nicht, weil gerade die ordnungsgemäße Aufstellung objektiv zugesagt wurde.

Anders liegt es bei einem unbekannten wirtschaftlichen Risiko, das bei ordnungsgemäßer Bilanzierung nicht zu erfassen war. Fällt ein Kunde erst Monate nach Aufstellung des Abschlusses unerwartet aus und gab es vorher keine erkennbaren Anzeichen, verletzt das den vermittelnden Ansatz regelmäßig nicht. War der Geschäftsführung dagegen bei Aufstellung bekannt, dass die Forderung konkret gefährdet war, und wird trotzdem keine Wertberichtigung vorgenommen, kann die kenntnisqualifizierte inhaltliche Bilanzgarantie eingreifen, ohne dass der Verkäufer zugleich für sämtliche unbekannten Risiken des Unternehmens einstehen muss.

Die Rechtsprechung: OLG München und OLG Frankfurt

Veröffentlichte Gerichtsentscheidungen zu Bilanzgarantien sind selten, weil Unternehmenskaufverträge regelmäßig Schiedsklauseln enthalten. Umso stärker haben zwei obergerichtliche Entscheidungen die Diskussion geprägt.

OLG München, Urteil vom 30.3.2011, 7 U 4226/10

Dem Urteil lag eine Bilanzgarantie zugrunde, nach der der Jahresabschluss unter Beachtung der GoB und unter Wahrung der Bilanzierungs- und Bewertungskontinuität erstellt worden sei und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittle. Tatsächlich waren nicht mehr existente Forderungen aktiviert. Das OLG München verstand die Klausel als Garantie der objektiven Richtigkeit und gewährte dem Käufer im Ergebnis eine sogenannte Bilanzauffüllung, also einen Ausgleich in Höhe des Fehlbetrags.

OLG Frankfurt, Urteil vom 7.5.2015, 26 U 35/12

Auch hier stand eine weitgehend standardisierte Klausel zur Prüfung. Die veröffentlichte Entscheidung gibt den Klauselwortlaut nur zusammenfassend wieder; nach dem aus der Vorinstanz überlieferten Wortlaut enthielt sie aber sowohl den Aufstellungsmaßstab der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns als auch die Aussage, der Jahresabschluss vermittle ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild. Das OLG Frankfurt wertete diese Kombination dennoch als harte Bilanzgarantie und nahm an, dass der Verkäufer auch für unbekannte Schulden und Eventualverbindlichkeiten einzustehen habe. Auf Rechtsfolgenseite lehnte das Gericht allerdings die Bilanzauffüllung ab und stellte auf den Betrag ab, um den der Käufer die Anteile im Vertrauen auf die Richtigkeit der Bilanz zu teuer erworben habe.

Kritik

Beide Entscheidungen sind in der Literatur überwiegend auf Kritik gestoßen. Die zentrale Gegenüberlegung lautet: Wenn die Klausel im Kern den Wortlaut des § 264 Abs. 2 S. 1 HGB paraphrasiert, spricht viel dafür, auch den der Norm zugrunde liegenden normativ-subjektiven Fehlerbegriff zugrunde zu legen. Es überzeugt daher nur begrenzt, aus der bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts eine Haftung für objektiv unbekannte Risiken abzuleiten. Hinzu kommt ein strukturelles Argument: Das Bilanzrecht bildet wirtschaftliche Realität nicht nach einem allgemeinen Wahrheitsmaßstab ab, sondern innerhalb normativer Ansatz- und Bewertungsregeln. Deshalb gibt es häufig nicht die eine ökonomisch „richtige“ Bilanz. Gerade deshalb ist es aus Verkäufersicht riskant, Standardformulierungen unreflektiert zu übernehmen.

Stichtag, Wertaufhellung und Kenntnisbezug

Stichtagsbezug

Die Bilanzgarantie sollte ausdrücklich auf den Bilanzstichtag bezogen werden. Das folgt zwar im Ausgangspunkt bereits aus dem Bilanzrecht, sollte im SPA aber klar formuliert sein. Ohne ausdrücklichen Stichtagsbezug besteht das Risiko, dass auch nach dem Stichtag eintretende wertbegründende Umstände in die Garantie hineingelesen werden. Das würde das Stichtagsprinzip unterlaufen.

Wertaufhellungszeitraum

Besondere praktische Bedeutung hat die Zeitspanne zwischen Bilanzstichtag, Aufstellung des Jahresabschlusses und Signing. Wertaufhellende Tatsachen, die zwar erst nach dem Stichtag bekannt werden, aber schon am Stichtag objektiv vorlagen, können zu berücksichtigen sein, solange sie bis zur Finalisierung des Jahresabschlusses bekannt werden. Werden sie erst danach bekannt, machen sie den Abschluss bilanzrechtlich grundsätzlich nicht nachträglich falsch. Gerade deshalb wächst bei älteren Referenzabschlüssen das Risiko, dass eine harte Bilanzgarantie wirtschaftlich zu einer Auffanghaftung für unbekannte Altlasten wird. Stellen Sie sich vor: Der letzte geprüfte Jahresabschluss ist 14 Monate alt, das Signing steht bevor, und der Verkäufer soll eine harte Bilanzgarantie abgeben. In diesen 14 Monaten können Forderungen ausgefallen, Rückstellungen unzureichend geworden oder Altverbindlichkeiten aufgetaucht sein, von denen bei Bilanzaufstellung niemand wusste.

Kenntnisbezug

Eine bloße Subjektivierung auf die „Kenntnis des Verkäufers“ ist oft unpräzise. Ohne klaren Zeitpunktbezug droht eine Verlagerung auf die Kenntnis bei Vertragsschluss. Präziser ist es, auf die Kenntnis des zur Aufstellung berufenen Organs im Zeitpunkt der Aufstellung abzustellen. Damit wird der Wissensmaßstab an die bilanzrechtliche Logik angenähert. Aus Käufersicht bleibt zwar die Lücke, dass Erkenntnisse zwischen Aufstellung und Signing nicht automatisch von der Bilanzgarantie erfasst werden. In der Praxis wird dieses Problem aber regelmäßig eher durch spezifische Einzelgarantien als durch eine Überdehnung der Bilanzgarantie gelöst.

Nicht geprüfte Jahresabschlüsse

Ein häufig unterschätztes Problem ist die Übertragung klassischer Bilanzgarantieformulierungen auf ungeprüfte Jahresabschlüsse. Viele Standardklauseln setzen implizit voraus, dass ein Abschluss mit uneingeschränktem Prüfungsvermerk vorliegt. In der Praxis ist das bei einem Großteil deutscher Unternehmen gerade nicht der Fall. Stattdessen reicht die Bandbreite der Qualität von einer bloßen Erstellung auf Grundlage vorgelegter Unterlagen ohne Plausibilisierung bis hin zu aufwendigeren Formen externer Durchsicht oder Beurteilung.

Aus Verkäufersicht ist es deshalb riskant, für einen ungeprüften Abschluss eine uneingeschränkte True-and-Fair-View-Garantie abzugeben. Liegt kein Testat oder keine vergleichbare externe Prüfung vor, sollte die Garantie möglichst kongruent zum tatsächlichen Erstellungs- oder Prüfungsniveau formuliert werden. Sind keine ausreichenden Informationen vorhanden, um die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mit hinreichender Sicherheit abschließend zu beurteilen, spricht viel dafür, auf weitgehende inhaltliche Elemente zu verzichten oder sie zumindest deutlich zu qualifizieren.

Für größere Verkaufsprozesse kann eine freiwillige Prüfung der letzten Jahres- oder Zwischenabschlüsse ein sinnvoller Vorbereitungsschritt sein. Sie erleichtert nicht nur die Due Diligence, sondern verbessert regelmäßig auch die Versicherbarkeit über W&I. Umgekehrt wird eine W&I-Versicherung eine überschießende True-and-Fair-View-Garantie bei ungeprüften Abschlüssen häufig nicht oder nur eingeschränkt decken.

Schadensberechnung bei Garantieverletzung

Die Schadensberechnung bei Verletzung einer Bilanzgarantie ist einer der am wenigsten klar geregelten und zugleich besonders streitanfälligen Punkte. Im Kern lassen sich zwei Grundmodelle unterscheiden:

MethodeAnsatzVorteilNachteil
BilanzauffüllungAusgleich des Fehlbetrags der betroffenen BilanzpositionRechenlogisch einfach, prozessual oft handhabbarGefahr der Über- oder Unterkompensation, weil der Bilanzfehler nicht zwingend dem wirtschaftlichen Schaden entspricht
Kaufpreis- bzw. wertbasierte BerechnungErsatz des Betrags, um den der Käufer die Anteile im Vertrauen auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses zu teuer erworben hatNäher am wirtschaftlichen Schaden, insbesondere bei bewertungsrelevanten PositionenErfordert eine hypothetische Kaufpreis- oder Unternehmenswertbetrachtung und ist daher häufig deutlich streitanfälliger

Die Differenz ist in der Praxis erheblich. Hat ein Fehler im Jahresabschluss die kaufpreisrelevante Ertragsbasis beeinflusst, kann seine wirtschaftliche Auswirkung den bloßen Fehlbetrag deutlich übersteigen. Umgekehrt führt eine schematische Bilanzauffüllung zu Überkompensation, wenn sich das Risiko wirtschaftlich nie realisiert oder in der Preisfindung gar keine Rolle gespielt hat. Die Rechtsprechung illustriert diese Spannbreite: Das OLG München tendierte zur Bilanzauffüllung, das OLG Frankfurt zur kaufpreisbezogenen Schadensbetrachtung.

In der Vertragswirklichkeit wird die Berechnungsmethode selten ausdrücklich festgelegt. Stattdessen steuern die Parteien das Ergebnis häufig mittelbar, etwa durch Rechtsfolgenklauseln, durch den Ausschluss bestimmter Schadenskategorien oder durch Regelungen zum Umgang mit Bewertungsmultiplikatoren. Gerade deshalb sollte man die Frage der Schadensberechnung nicht stillschweigend dem Streitfall überlassen.

Zusammenspiel mit anderen Garantien und Mechanismen

Bilanzgarantie und Kaufpreismechanik

Bei einer Closing-Accounts-Mechanik können sich Bilanzgarantie und Kaufpreisanpassung überschneiden. Derselbe Bilanzfehler kann dann zugleich einen Garantieanspruch und einen Anspruch aus der Kaufpreisanpassungsmechanik auslösen. In gut austarierten SPAs wird diese Doppelspur deshalb regelmäßig durch Abgrenzungsregeln aufgelöst. Besonders groß ist die praktische Bedeutung der Bilanzgarantie bei Locked-Box-Strukturen, weil dort gerade keine nachträgliche Anpassung über Closing Accounts stattfindet. Unser Equity-Bridge-Rechner zeigt, wie sich solche Bilanzpositionen auf den Weg vom Enterprise Value zum Equity Value auswirken.

Bilanzgarantie und Einzelgarantien

Die Bilanzgarantie ist kein Ersatz für einen differenzierten Garantiekatalog. Wer eine harte Bilanzgarantie akzeptiert, übernimmt faktisch eine Auffanghaftung für eine Vielzahl bilanzierbarer Risiken. Dadurch drohen Überschneidungen mit Einzelgarantien zu Rechtsstreitigkeiten, Steuern, Umwelt, Arbeitsverhältnissen oder Compliance. Differenzierte Einzelgarantien mit eigenen Kenntnisqualifikationen, Wesentlichkeitsschwellen und Haftungsgrenzen ermöglichen regelmäßig eine deutlich präzisere Risikoverteilung.

Bilanzgarantie und Undisclosed Liabilities

Eine Undisclosed Liabilities-Garantie ist von der Bilanzgarantie zu unterscheiden. Die Bilanzgarantie fragt primär, ob der Referenzabschluss nach dem vereinbarten Maßstab ordnungsgemäß aufgestellt wurde und, je nach Formulierung, welches Bild er von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Eine Undisclosed-Liabilities-Klausel setzt dagegen typischerweise bei Verbindlichkeiten an, die im Abschluss nicht ausgewiesen und dem Käufer auch sonst nicht offengelegt wurden.

Ob ein SPA eine solche zusätzliche Garantie enthalten sollte, ist keine automatische Folge der Bilanzgarantie, sondern eine Frage der Risikoverteilung. Aus Käufersicht kann sie eine Lücke schließen, wenn bestimmte Passivrisiken nicht zuverlässig über den Jahresabschluss oder Einzelgarantien abgedeckt werden. Aus Verkäufersicht kann sie dagegen schnell zu einer weit gefassten Auffanghaftung werden, insbesondere wenn sie nicht auf bilanzierungspflichtige Verbindlichkeiten, bekannte Umstände, Wesentlichkeitsschwellen oder offengelegte Sachverhalte begrenzt wird.

Entscheidend ist deshalb die Abgrenzung: Deckt die Klausel nur Verbindlichkeiten ab, die nach HGB/GoB im Referenzabschluss hätten passiviert oder angegeben werden müssen? Oder erfasst sie auch sonstige Verpflichtungen, Eventualverbindlichkeiten, Rechtsstreitigkeiten, Steuerrisiken und operative Risiken, die eigentlich in speziellen Garantien geregelt werden sollten? Ohne klare Abstimmung mit Bilanzgarantie, Einzelgarantien, Kenntnisqualifikationen, Haftungsgrenzen und dem Verbot doppelter Inanspruchnahme entsteht genau die Unschärfe, die die Klausel eigentlich vermeiden soll.

Bilanzgarantie und W&I-Versicherung

Bei W&I-versicherten Transaktionen sind Verstöße im Bereich Financial Statements/Accounts seit Jahren ein besonders relevanter Schadenstreiber. Für die Vertragsgestaltung folgt daraus zweierlei: Erstens wird die konkrete Formulierung der Bilanzgarantie von Versicherern genau geprüft. Zweitens steigen bei harten Bilanzgarantien und ungeprüften Abschlüssen regelmäßig Deckungsprobleme, Selbstbehalte oder Prämienrisiken.

Worauf es bei der Formulierung ankommt

Die Unterschiede zwischen den Garantietypen liegen oft in wenigen, aber entscheidenden Formulierungen:

  • Harte Bilanzgarantie: Der Jahresabschluss wird als objektiv richtig bezeichnet, häufig verbunden mit der ausdrücklichen Klarstellung, dass fehlende Erkennbarkeit nicht entlastet.
  • Weiche Bilanzgarantie: Sowohl die ordnungsgemäße Aufstellung als auch die inhaltliche Richtigkeit werden an einen Kenntnismaßstab gebunden, idealerweise bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung.
  • Vermittelnder Ansatz: Die Aufstellungsgrundsätze werden objektiv garantiert, die inhaltliche Richtigkeit wird auf die Kenntnis der aufstellenden Geschäftsführung im Zeitpunkt der Aufstellung beschränkt; häufig ergänzt durch die Klarstellung, dass keine harte oder objektive Bilanzgarantie gewollt ist.

Häufige Fehler

  1. Standardformulierungen unreflektiert übernehmen. Eine bloße Paraphrase des § 264 Abs. 2 S. 1 HGB kann nach der OLG-Rechtsprechung weiter ausgelegt werden, als es der Verkäufer erwartet. Wer nur eine weiche Garantie abgeben will, muss das ausdrücklich klarstellen.

  2. Fehlender Stichtags- und Zeitpunktbezug. Ohne ausdrückliche Anknüpfung an den Bilanzstichtag drohen Auslegungsspielräume zulasten der gewünschten Risikoverteilung. Ebenso ist eine bloße Subjektivierung auf die „Kenntnis des Verkäufers“ ohne klaren Zeitpunktbezug oft zu unbestimmt; entscheidend ist, ob die Kenntnis bei Vertragsschluss oder bei Aufstellung des Jahresabschlusses maßgeblich sein soll.

  3. Schadensfolgen nicht mitdenken. Wer die Garantie formuliert, sollte zugleich die Rechtsfolgenseite im Blick haben, insbesondere die Frage, ob Multiplikatoreffekte oder Nachbewertungen des Unternehmens ausgeschlossen oder begrenzt werden sollen.

  4. Uneingeschränkte inhaltliche Garantie für ungeprüfte Abschlüsse. Das ist häufig weder versicherbar noch sachgerecht. Bei ungeprüften Abschlüssen sollte die Garantie auf das tatsächliche Erstellungs- oder Prüfungsniveau abgestimmt werden, wenn nicht die Besonderheiten des Einzelfalls für eine weitgehende Risikozuweisung von vergangenen Sachverhalten an den Verkäufer sprechen.

Die Bilanzgarantie ist damit weit mehr als eine Standardklausel. Wer sie im SPA nicht präzise auf die konkrete Transaktion zuschneidet, riskiert langwierige Auslegungsstreitigkeiten und im schlechtesten Fall eine Haftung in erheblicher Größenordnung, die bei Vertragsschluss von keiner Seite wirklich antizipiert wurde.

Kontakt

Fragen zu diesem Thema?

Skizzieren Sie kurz Ausgangslage, Rolle und Ziel. Wir prüfen, ob und wie wir Sie sinnvoll unterstützen können.

Kontakt aufnehmen